Entdecke die digitale Schatzkammer: Archive.org

Letzte Aktualisierung am März 11, 2024

Wusstest du, dass es eine riesige Bibliothek im Internet gibt, die kostenlos zugänglich ist? Archive.org ist eine gemeinnützige Organisation, die sich der digitalen Langzeitarchivierung verschrieben hat. Mit über 33 Millionen Büchern, 14 Millionen Audiodateien, 4 Millionen Videos und vielem mehr bietet die Website eine unglaubliche Vielfalt an Inhalten für jeden Geschmack.

Was kann man auf Archive.org finden?

  1. Bücher: Ob du nach einem aktuellen Bestseller oder einem seltenen antiken Text suchst, die Chancen stehen gut, dass du es auf Archive.org findest. Die Bibliothek umfasst sowohl digitalisierte gedruckte Bücher als auch E-Books in verschiedenen Formaten. Archive.org ist eine wahre Schatzkammer für Bücherliebhaber. Egal, ob du auf der Suche nach einem brandaktuellen Bestseller oder einem seltenen antiken Text bist – hier wirst du mit hoher Wahrscheinlichkeit fündig werden. Die Bibliothek begeistert mit ihrer beeindruckenden Sammlung an digitalisierten gedruckten Büchern sowie einer Vielzahl von E-Books in verschiedenen Formaten. Dank Archive.org musst du nicht mehr stundenlang durch antiquarische Buchläden streifen oder teure Ausgaben erwerben, um die Werke deiner Lieblingsautoren zu lesen. Mit nur wenigen Klicks kannst du dich in das Universum der Literatur eintauchen und dabei sowohl zeitgenössische als auch historische Meisterwerke entdecken. Die Plattform bietet dir Zugang zu unzähligen Titeln aus allen möglichen Genres: Von spannenden Thrillern über romantischen Romanzen bis hin zu inspirierender Sachliteratur – hier findest du alles, was dein Leserherz begehrt! Und das Beste daran? Du hast die Wahl zwischen den unterschiedlichsten Dateiformaten wie PDF, EPUB oder MOBI und kannst somit deine bevorzugte Leseplattform nutzen. Neben dem breiten Angebot an aktuellen Veröffentlichungen ermöglicht es Archive.org auch einen Blick zurück in vergangene Zeiten. Historiker und Geschichtsinteressierte können sich freuen: Antike Schriften sind ebenfalls Teil dieser einzigartigen Online-Bibliothek. Tauche ein in längst vergessene Welten und lasse dich von den Weisheiten großer Denker vergangener Epochen verzaubern! Aber nicht nur für Leseratten ist Archive.org ein wahres Paradies. Auch Autoren und Forscher profitieren von dieser umfangreichen Sammlung an Büchern. Die digitale Bibliothek bietet eine unschätzbare Quelle für Recherchezwecke, ermöglicht es Wissenschaftlern ihre Arbeiten zu veröffentlichen oder seltene Schriften der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Archive.org hat die Art und Weise revolutioniert, wie wir auf Literatur zugreifen können. Es öffnet Türen in unbekannte Welten, erweitert unseren Horizont und lässt uns Teil einer globalen Gemeinschaft von Buchliebhabern werden. Also zögere nicht länger – tauche ein in diese faszinierende Welt voller Geschichten!
  2. Audiodateien: Musikliebhaber können sich an einer riesigen Sammlung von Audiodateien erfreuen, die von klassischen Werken bis hin zu modernen Podcasts reicht. Auch Hörbücher und Live-Mitschnitte von Konzerten sind verfügbar. Darüber hinaus bietet die Sammlung von Audiodateien für Musikliebhaber eine Vielzahl an Möglichkeiten, um sich voll und ganz in ihre Leidenschaft einzutauchen. Von klassischen Meisterwerken bis hin zu modernen Podcasts ist alles vertreten. Für Liebhaber des geschriebenen Wortes stehen zudem zahlreiche Hörbuchaufnahmen zur Verfügung. Egal ob Klassiker der Weltliteratur oder aktuelle Bestseller – hier findet jeder seine persönliche literarische Perle zum Anhören. Doch nicht nur das: Auch Live-Mitschnitte von Konzerten können in dieser beeindruckenden Sammlung entdeckt werden. So wird es möglich, den Zauber eines unvergesslichen Auftritts noch einmal hautnah zu erleben und jedes einzelne Detail erneut genießen zu können. Die Vielfalt der verfügbaren Audiodateien lässt keine Wünsche offen und sorgt dafür, dass sowohl Kenner als auch Neulinge auf ihre Kosten kommen. Ob man nun nach Entspannung sucht oder nach neuen künstlerischen Inspirationen strebt – diese umfangreiche Auswahl hat für jeden Geschmack etwas parat. Tauchen Sie ein in die faszinierende Welt der Klänge! Die riesige Sammlung an Audiodateien verspricht Ihnen stundenlanges Vergnügen sowie unendlich viele neue musikalische Abenteuer.
  3. Videos: Filme, Fernsehsendungen, Dokumentationen und vieles mehr – das Angebot an Videos auf Archive.org ist riesig. Hier findet man sowohl Hollywood-Blockbuster als auch Independent-Filme, aber auch historische Aufnahmen und Lehrvideos. Die Vielfalt an Videos auf Archive.org ist schier unglaublich. Hier findet man eine beeindruckende Auswahl an Filmen, Fernsehsendungen, Dokumentationen und vielem mehr. Egal ob Hollywood-Blockbuster oder Independent-Filme – für jeden Geschmack ist etwas dabei. Doch das Angebot geht noch weiter: Auch historische Aufnahmen lassen sich hier entdecken, die uns einen faszinierenden Einblick in vergangene Zeiten gewähren. Ob es um bedeutende Ereignisse der Weltgeschichte geht oder um Alltagsleben längst vergangener Epochen – Archive.org bietet ein wahrhaftiges Schatzkästchen voller Wissen und Unterhaltung. Doch nicht nur zur reinen Freizeitgestaltung eignet sich dieses Archiv perfekt; auch Lehrvideos sind zahlreich vertreten. Von Sprachkursen über Mathematik bis hin zu handwerklichen Anleitungen gibt es hier jede Menge Bildungsangebote für jedermann zugänglich. Archive.org ermöglicht somit nicht nur den Zugriff auf aktuelle Filmproduktionen, sondern öffnet gleichzeitig Türen zu einer Fülle von kulturellem Erbe und Lernmaterialien aus verschiedenen Jahrzehnten und sogar Jahrhunderten zurückliegender Zeitperioden. Tauchen Sie ein in diese unerschöpfliche Quelle des Entertainments sowie des Wissens! Mit dem breiten Spektrum an Inhalten wird jeder Besuch bei Archive.org zum spannenden Abenteuer durch die verschiedenen Facetten unserer audiovisuellen Kulturhistorie.
  4. Software: Alte Computerspiele, Softwareprogramme und Betriebssysteme – für Technikfans bietet Archive.org eine wahre Fundgrube an historischen Relikten. Mit Archive.org haben Technikfans die Möglichkeit, in eine wahre Fundgrube historischer Relikte einzutauchen. Hier findet man nicht nur alte Computerspiele, sondern auch Softwareprogramme und Betriebssysteme vergangener Zeiten. Diese Schätze ermöglichen es uns, einen Blick zurückzuwerfen auf die Anfänge der digitalen Welt. Die Vielfalt an alten Computerspielen ist beeindruckend. Von den Klassikern wie “Pac-Man” oder “Tetris” bis hin zu weniger bekannten Perlen aus längst vergessenen Tagen – hier gibt es für jeden Geschmack etwas zu entdecken. Man kann sich regelrecht verlieren in einer Zeit voller simpler Grafiken und doch fesselnder Spielkonzepte. Doch nicht nur Spiele sind Teil dieser Sammlung von historischen Relikten. Auch Softwareprogramme verschiedener Art finden sich hier wieder: Textverarbeitungs-Tools aus den 80er Jahren oder Bildbearbeitungssoftware der frühen 90er Jahre lassen das Herz eines jeden Nostalgikers höherschlagen. Besonders spannend wird es jedoch bei den verschiedenen Betriebssystemen, die zum Download bereitstehen. Ob Windows 3.x oder DOS – diese Systeme waren ein Meilenstein in der Entwicklung des modernen Computings und legten den Grundstein für unsere heutige technologische Gesellschaft. Archive.org bietet somit eine einzigartige Gelegenheit, um tief in die Vergangenheit der Technologie einzutauchen und dabei gleichzeitig wertvolles Wissen über ihre Entwicklungsgeschichte zu erlangen.
  5. Webseiten: Die Wayback Machine, ein Teil von Archive.org, ermöglicht es dir, alte Versionen von Websites zu besuchen. So kannst du sehen, wie sich das Internet im Laufe der Zeit entwickelt hat. Die Wayback Machine, ein faszinierendes Tool von Archive.org, eröffnet dir die Möglichkeit, in vergangene Zeiten des Internets einzutauchen. Mit nur wenigen Klicks kannst du alte Versionen von Websites besuchen und hautnah miterleben, wie sich das World Wide Web im Laufe der Zeit entwickelt hat. Stell dir vor: Du sitzt gemütlich zu Hause an deinem Computer und möchtest wissen, wie eine bestimmte Webseite vor fünf Jahren ausgesehen hat. Dank der Wayback Machine ist dies nun kinderleicht möglich! Einfach den Link zur gewünschten Website eingeben und schon öffnet sich ein virtuelles Fenster in die Vergangenheit. Diese Funktion bietet nicht nur einen nostalgischen Blick zurück auf längst vergessene Designs oder Inhalte einer Webseite – sie ermöglicht auch spannende Einblicke in die Entwicklung des Internets selbst. Von einfach gestalteten Seiten mit bunten GIF-Bildern bis hin zu modernem Responsive Design – durch das Durchforsten alter Versionen erhält man wertvolles Wissen über Trends und Veränderungen innerhalb der Online-Welt. Doch nicht nur für neugierige Internetnutzer ist dieses Archiv interessant; es kann auch für Unternehmen äußerst nützlich sein. Marketingexperten können beispielsweise analysieren, welche Strategien bei erfolgreichen Firmen früher zum Einsatz kamen oder wie sich deren Markenauftritt im Laufe der Jahre verändert hat. Auch Historiker könnten ihre Freude daran haben: Die Wayback Machine dient als digitales Geschichtsbuch des Webs und bewahrt wichtige Informationen sowie visuelle Darstellungen vergangener Epochen digital auf – so gehen keine bedeutenden Ereignisse oder Entwicklungen verloren. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich das Internet im Laufe der Zeit gewandelt hat. Die Wayback Machine ermöglicht es uns, diese Veränderungen hautnah mitzuerleben und bietet einen einzigartigen Einblick in die Entwicklung des World Wide Web. Also tauche ein in vergangene Online-Welten und lass dich von dieser beeindruckenden Zeitreise begeistern!

Warum ist Archive.org so wichtig?

  1. Erhaltung des digitalen Kulturerbes: Archive.org spielt eine wichtige Rolle bei der Bewahrung des digitalen Kulturerbes. Die Website ermöglicht es, digitale Inhalte zu sichern, die sonst verloren gehen könnten. Archive.org ist eine unverzichtbare Plattform, wenn es darum geht, das digitale Kulturerbe zu bewahren. Mit ihrer Hilfe können wertvolle digitale Inhalte gesichert werden, die ansonsten für immer verloren gehen könnten. In einer Zeit des ständigen Wandels und der raschen Entwicklung von Technologien besteht die Gefahr, dass wichtige historische Dokumente oder kulturelle Werke in Vergessenheit geraten. Archive.org hat sich dieser Herausforderung angenommen und bietet einen Ort der Sicherheit für diese digitalen Schätze. Dank seiner umfangreichen Sammlungen ermöglicht uns Archive.org nicht nur den Zugang zu vergangenen Zeiten und längst vergessenen Informationen, sondern auch Einblicke in verschiedene Aspekte unserer Geschichte. Von alten Büchern über Filme bis hin zu Musik – hier finden wir ein breites Spektrum an Inhalten aus unterschiedlichen Epochen. Die Bedeutung dieses Engagements kann gar nicht genug betont werden: Durch die Erhaltung des digitalen Kulturerbes trägt Archive.org dazu bei sicherzustellen, dass zukünftige Generationen auf unsere kulturellen Errungenschaften zugreifen können. Es schafft eine Verbindung zwischen Vergangenheit und Gegenwart sowie zwischen verschiedenen Ländern und Kontinenten. Darüber hinaus spielt Archive.org auch eine entscheidende Rolle beim Schutz vor Datenverlust durch technisches Versagen oder menschliches Versäumnis. Die Website dient als Backup-System für viele Institutionen wie Bibliotheken oder Museumsarchive weltweit – falls deren eigene Systeme versagen sollten. Es ist beruhigend zu wissen,dass dank solcher Initiativen unser digitales Erbe bewahrt wird. Archive.org ist ein wahrer Schatz für die Menschheit und verdient unsere Anerkennung und Unterstützung, um auch in Zukunft weiterhin das digitale Kulturerbe zu schützen. Denn nur so können wir sicherstellen, dass diese kostbaren Inhalte nicht verloren gehen oder vergessen werden – sie gehören zur Identität unserer Gesellschaft und sind es wert, bewahrt zu bleiben.
  2. Freier Zugang zu Wissen: Alle Inhalte auf Archive.org sind kostenlos und ohne Anmeldung zugänglich. Dies ermöglicht es jedem, Zugang zu Wissen und Informationen zu erhalten, unabhängig von seinem Hintergrund oder seiner finanziellen Situation.
  3. Förderung von Bildung und Forschung: Archive.org ist eine wertvolle Ressource für Bildung und Forschung. Die Website bietet eine Vielzahl von Materialien, die für Studenten, Lehrer und Forscher von Interesse sein können.

Fazit:

Archive.org ist eine einzigartige und wertvolle Ressource, die jedem etwas zu bieten hat. Ob du nach Unterhaltung, Bildung oder Forschung suchst, auf dieser Website wirst du fündig. Entdecke die digitale Schatzkammer und tauche ein in die Welt des Wissens!

Weitere Informationen:

  1. Website: https://archive.org/
  2. Blog: https://blog.archive.org/
  3. Twitter: https://twitter.com/internetarchive

Datenanalyseplattform Microsoft Fabric: Offizieller Rollout

Vollumfängliche Plattform für Datenanalyse

Endlich ist es soweit: Microsoft Fabric hat lang in den Startlöchern gesteckt – jetzt ist der Startschuss gefallen und der Hersteller hat die generelle Verfügbarkeit von Microsoft Fabric verkündet. Zwar standen einige Features den Nutzern bereits als Preview zur Verfügung, doch blieben viele Fragen bis zum offiziellen Start offen. Diese können nun beantwortet werden. Lohnenswert ist definitiv auch ein Blick auf die Neuheiten in Fabric!

Fabric ist eine vollumfängliche Datenanalyseplattform und bietet in sieben verschiedenen Bereichen für jeden Teilprozess in der Datenauswertung das passende Werkzeug. Namentlich sind das:

Die Besonderheit hierbei ist die Architektur der Plattform. Denn die einzelnen Werkzeuge gehen Hand in Hand und bieten somit eine optimale Verknüpfung der Teilabschnitte in der Prozesskette. Das spart kostbare Zeit in der Entwicklung und sorgt für übersichtliche Prozesse in der Datenauswertung. Gleichzeit wird mit dem OneLake ein zentraler Datenlake für alle Datenquellen eingerichtet, der auf dem DeltaLake-Prinzip beruht. Das schafft einen noch schnelleren Zugriff und Datentransfer.

Alle profitieren

Die neuen Möglichkeiten durch Fabric kommen nicht nur Entwicklern zugute: Dank einfacher Integration in die 365-App profitieren auch Business Anwender von den Neuerungen. Mit der Einführung von Copilot wird deutlich, dass Microsoft nicht nur den Anspruch verfolgt, State-of-the-Art-Technologie zu entwickeln, sondern auch entsprechend leicht zugänglich zu machen. So neu wie praktisch ist das Explore-Feature. Dieses bietet die Möglichkeit, Daten und deren Semantik in einem eigenen Preview-Fenster zu untersuchen, bevor ein neuer Bericht erstellt wird.

Die zwei Pricing-Modelle

Eine bislang ungeklärte Frage zum Thema Preisgestaltung bei Fabric wird nun endlich gelöst: Microsoft bietet ihren Kunden zwei Modelle an. Das erste ist eine Pay-as-you-go-Variante. Hier zahlt der Kunde entsprechend nach seinem Bedarf. Wird mehr oder weniger Rechenleistung benötigt, so wird diese dynamisch angepasst, äquivalent natürlich auch der Preis. Es ist sogar möglich, den Service komplett zu pausieren. Die zweite Variante ist das Reservation Pricing. Hier bucht der Kunde jährlich eine feste Rechenkapazität. Diese ist zwar nicht flexibel, doch mithilfe präziser Prognose bzw. Kalkulation von benötigten Rechenleistungen können hier Kosten gespart wird; die Reservation Pricing-Variante ist ca. 41% günstiger als die Pay-as-you-go-Variante.

Abschließend lässt sich sagen, dass mit der Verkündung der allgemeinen Verfügbarkeit von Fabric die wichtigsten Fragen für die Nutzung geklärt sind und jetzt die Anwendung in Fokus steht. Mit großer Freude werden Entwickler die neuen Möglichkeiten von Fabric sowie Copilot nutzen und sind gespannt, in welchen Bereichen sich die verschiedenen Werkzeuge als besonders nützlich erweisen.

NEU: Sophos AP6 Serie | Raab IT

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

 

Raab IT-Systemhaus GmbH & Co.KG
Gartenstraße 28 · 89547 Gerstetten

Handelsregister: HRA 661214
Registergericht: Ulm an der Donau

Vertretungsberechtigter Gesellschafter:
Jochen Raab und Klaus Raab

Persönlich haftende Gesellschafterin:
Raab Verwaltungs GmbH · Sitz Gerstetten, AG Ulm, HRB 724877

CA – Zertifizierungsstellen-Zertifikat: siehe extra Seite

Kontakt
Team Vertrieb: 07323 9527 0
Team Service: 07323 9527 20
Kostenlose Kunden-Hotline: 0 800 1013398
Fax: 07323 9527 27
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Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
USt.ID-Nr.:DE813774911
USt-Nr.: 64078 / 01855

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Jochen Raab und Klaus Raab
Gartenstraße 28 · 89547 Gerstetten

 

Realisierung
Konzeption | Gestaltung | Programmierung: designQUARTIER
Photographie: Florian Thierer

 

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Datenschutz

 

1. Allgemeine Hinweise
Uns ist Datenschutz wichtig. Aus diesem Grunde sichern wir Ihnen zu, Ihre persönlichen Daten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, um Ihre durch uns verwalteten Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.

1.1. Übermittlung von persönlichen Daten in ein Drittland oder eine internationale Organisation
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Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist weder vertraglich vorgeschrieben noch für den Abschluss eines Vertrages notwendig. Du bist nicht verpflichtet die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Wenn du die personenbezogenen Daten nicht bereitstellst, können wir deine Einwilligungen nicht verwalten.

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Fax: 07323 9527 27
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Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.

Der Datenschutzbeauftragte ist:
Bernd Herrig
Telefon: +49 7321 971624
Fax: +49 7321 971625
Mobil: +49 172 8856699
E-Mail: [email protected]

 

2. Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Dazu gehört z. B. Ihr Name, Ihre Adresse, Telefonnummer, Firma oder auch die Position. Keine personenbezogenen Daten sind z.B. Informationen, die nicht direkt mit Ihrer wirklichen Identität in Verbindung gebracht werden – wie z.B. die Anzahl der Nutzer einer Website.

 

3.Rechtliche Grundlage der Erhebung:
Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

 

4. Besuch der Website und Datenerfassung

4.1. Server-Log-Dateien
Beim Aufrufen unserer Website werden durch den auf Ihrem Endgerät zum Einsatz kommenden Browser automatisch Informationen an den Server unserer Website gesendet. Diese Informationen werden temporär in einem sog. Logfile gespeichert.

Folgende Informationen werden dabei ohne Ihr Zutun erfasst und bis zur automatisierten Löschung gespeichert:

  • IP-Adresse des anfragenden Rechners,
  • Datum und Uhrzeit des Zugriffs,
  • Name und URL der abgerufenen Datei,
  • Website, von der aus der Zugriff erfolgt (Referrer-URL),
  • verwendeter Browser und ggf. das Betriebssystem Ihres Rechners sowie der Name Ihres Access-Providers.

Die Verarbeitung der genannten Daten erfolgt von uns zu folgenden Zwecken:

  •  Gewährleistung eines reibungslosen Verbindungsaufbaus der Website,
  • Gewährleistung einer komfortablen Nutzung unserer Website,
  • Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
  • zu weiteren administrativen Zwecken.

Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung.

4.2. Widerspruchsmöglichkeit:
Zur Bereitstellung der Website sind die unter 4.1 genannten Daten zwingend erforderlich. Es besteht keine Möglichkeit zum Widerspruch.

 

5. Kontaktaufnahme

5.1. Bei der Kontaktaufnahme mit uns (per Kontaktformular oder E-Mail) werden die Angaben des Nutzers zur Bearbeitung der Kontaktanfrage und deren Abwicklung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO verarbeitet.

5.2 Sofern Sie per E-Mail oder über ein Kontaktformular eine Anfrage oder dergleichen übermitteln, d.h. Kontakt mit uns aufnehmen, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Dies erfolgt auf freiwilliger Basis. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.

5.3. Wir löschen die Anfragen, sofern diese nicht mehr erforderlich sind. Wir überprüfen die Erforderlichkeit alle zwei Jahre. Im Fall der gesetzlichen Archivierungspflichten erfolgt die Löschung nach deren Ablauf (Ende handelsrechtlicher (6 Jahre) und steuerrechtlicher (10 Jahre) Aufbewahrungspflicht).

5.4 Diese Seite nutzt aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel der Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von „http://“ auf „https://“ wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile. Wenn die SSL Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.

 

6. Recht auf Auskunft-, Widerspruchs-, Lösch-, Berichtigungs- und Beschwerderecht
Laut der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) haben Sie ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die bezüglich Ihrer Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger, sowie den Zweck der Datenverarbeitung sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei Beschwerden wenden Sie sich an unseren Datenschutzbeauftragten oder Sie nehmen direkt Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde auf.

Name und Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Tel.: 0711/61 55 41 – 0
Fax: 0711/61 55 41 – 15
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

 

7. Sicherheitsmaßnahmen
Nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO haben wir die notwendigen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen getroffen, damit Ihre personenbezogenen Daten vor Verlust und Missbrauch geschützt und der Öffentlichkeit unzugänglich sind. Wenn Sie mit uns per E-Mail in Kontakt treten, weisen wir Sie darauf hin, dass wir die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nicht zu 100% gewährleistet können. Inhalte einer Email können unter Umständen von Dritten eingesehen werden. Daher empfehlen wir Ihnen, sofern Sie uns vertrauliche Informationen zusenden wollen, uns diese Informationen auf dem Postweg zu senden.

 

8. Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten
Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis, Sie hierfür eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von IT-Unternehmen, Webhostern etc.). Die Verarbeitung von Daten erfolgt auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ und geschieht auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

 

9. Widerspruch gegen Werbe-Mails / Spam-Emails
Wir Widersprechen der Nutzung von den im Impressum veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht angeforderter Werbung und Sonstigem. Wir behalten uns ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Informationen, wie etwa durch Spam-E-Mails, vor.

 

10. Links zu anderen Webseiten
Unsere Webseiten können Links zu Webseiten anderer Anbieter enthalten. Wir weisen darauf hin, dass diese Datenschutzerklärung ausschließlich für unser Unternehmen gilt. Wir haben keinen Einfluss darauf und kontrollieren nicht, ob andere Anbieter die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten.

 

11. Änderung dieser Datenschutzerklärung
Änderungen dieser Datenschutzerklärung sind zum einen durch gesetzliche Verordnungen oder aufgrund behördlicher Vorgaben und der Verbesserung in dem Verständnis des besseren Lesens notwendig. Einmal zum Jahresanfang prüfen wir diese Datenschutzerklärung auf Aktualität, Plausibilität und Richtigkeit. Änderungen aus sicherheits- und datenschutzrechtlichen Gründen behalten wir uns vor. Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig, entspricht den Anforderungen der EU-DSGVO iVm BDSG-neu und hat den Stand 25. Mai 2018.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Raab IT-Systemhaus GmbH & Co. KG
Gartenstraße 28, 89547 Gerstetten
Stand: 07.09.2020

 

1. Regelungen für alle Vertragsarten 

1.1 Geltungsbereich / kundenseitige Bedingungen

1.1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für den Handel mit Hard- und Software, die Erbringung von IT-Dienstleistungen und Hosting-Leistungen durch die Fa. Raab IT-Systemhaus GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt). 

1.1.2 Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt der Auftragnehmer nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 

1.2 Angebot und Annahme 

1.2.1 Vom Auftragnehmer dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser AGB. 

1.2.2 Angebote des Auftragnehmers haben eine Bindefrist von 30 Tagen, sofern sie nicht als freibleibend bezeichnet sind. 

1.2.3 Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Auftragnehmers. Der Vorrang der Individualabrede gem. § 305b BGB bleibt unberührt.

1.3 Leistungserbringung 

1.3.1 Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarte Leistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. 

1.3.2 Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur einem Projektkoordinator vom Auftragnehmer Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern. 

1.3.3 Der Kunde trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. 

1.3.4 Der Auftragnehmer entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Der Auftragnehmer kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung. 

1.3.5 Ort der Leistungserbringung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Auftragnehmers. 

1.3.6 Für die Verwertung der von den Systemen kommenden Daten und für die damit erzielten Ergebnisse verbleibt die Verantwortung beim Kunden. 

1.4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.4.1 Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Der Auftragnehmer kann regelmäßige Leistungen monatlich abrechnen. Fracht, Verpackung, Versicherung werden ab Werk, unfrei in Rechnung gestellt. Die Entsorgung von Altgeräten kann vom Auftragnehmer nach Aufwand durchgeführt werden, wenn der Kunde dies bestellt. 

1.4.2 Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Bei Auftragswerten über EURO 10.000,– (bei ONLINE-Aufträgen über EURO 5.000,–) netto gelten auch gegenüber Leasinggesellschaften folgende Zahlungsbedingungen: 

– 50 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Lieferung, 20 % bei Abnahme. 

Im Fall des Leasings oder der Finanzierung muss dem Auftragnehmer die schriftliche Bestätigung der Leasingfirma oder des Finanzierungsinstitutes spätestens 4 Wochen vor der Auslieferung vorliegen. Andernfalls gilt zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden der entsprechende Barpreis. 

1.4.3 Sofern Leistungen außerhalb des in der Leistungsbeschreibung angegebenen Servicezeitraums erbracht wurden, werden Stundensätze mit Zuschlägen gemäß der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen berechnet. 

1.4.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Leistungserbringung allgemein gültigen Preisen des Auftragnehmers berechnet. Soweit eine Preisliste des Auftragnehmers vorliegt, ist diese anzuwenden. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der beim Auftragnehmer üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Kunde kann den dort getroffenen Festlegungen binnen zwei Wochen in Textform widersprechen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Einwände des Kunden gelten die Tätigkeitsnachweise als anerkannt. 

1.4.5 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters vom Auftragnehmer berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden. 

1.4.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste für Dienstleistungen des Auftragnehmers vergütet. 

1.4.7 Monatliche Service- und Pflegepauschalen sowie monatliche ONLINE-Gebühren werden jeweils vierteljährlich im Voraus in Rechnung gestellt und sind ohne Abzug erstmalig anteilig für das restliche Quartal mit Laufzeitbeginn zahlbar. Einzelleistungen werden ggf. fallweise abgerechnet. 

1.4.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder des Auftragnehmers anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

1.5 Eigentumsvorbehalt

1.5.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

1.5.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall. 

1.5.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des mit diesem vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

1.5.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

1.5.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.”

1.6 Leistungstermine, Verzug 

1.6.1 Feste Leistungstermine sind ausdrücklich in Textform zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Auftragnehmer die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält. 

1.6.2 Wenn eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (“Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die 

Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten. 

1.6.3 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. 

1.6.4 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Auftragnehmers vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen vom Auftragnehmer innerhalb angemessener gesetzter Frist in Textform erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Auftragnehmer den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

1.6.5 Gerät der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruht. 

1.6.6 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5 % 

dieses Preises. 

1.7 Laufzeit 

1.7.1 Soweit keine gesonderten Regelungen zwischen den Vertragspartner vereinbart wurden, wird ein Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis zum Inhalt hat, unbefristet geschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann ein unbefristeter Vertrag mit einer Frist von 3 Monat zum Kalenderjahresende gekündigt werden. 

1.7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. 

1.7.3 Kündigungserklärungen sind nur in Textform wirksam. 

1.8 Rangregelung, Austauschverhältnis 

1.8.1 Bei der Auslegung dieses Vertrages gelten die folgenden Regelungen in der genannten Reihenfolge: 

a) Die Leistungsbeschreibungen, 

b) diese AGB,

c) die Regelungen des BGB und HGB, 

d) weitere gesetzliche Regelungen. 

Konkrete Beschreibungen allgemeiner Aufgabenstellungen beschränken die Leistungsverpflichtung auf die jeweils ausgehandelte konkrete Festlegung. Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren. 

1.9 Mitwirkungspflichten des Kunden 

1.9.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen für Hardware und Software zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige 

Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung steht. Soweit im Betrieb des Kunden besondere Sicherheitsanforderungen gelten, weist der Kunde den Auftragnehmer auf diese vor Vertragsschluss hin. Die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, soweit dort nicht geregelt aus der Produktbeschreibung oder Bedienungsanleitung. 

1.9.2 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch vom Auftragnehmer unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Weiterhin gewährt der Kunde dem Auftragnehmer den freien Zugang zum Aufstellungsort der Hardware. 

1.9.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen vom Auftragnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei 

mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Standardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen. 

1.9.4 Der Kunde hat Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. 

1.9.5 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die vom Auftragnehmer erteilten Hinweise befolgen. 

1.9.6 Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Arbeiten einzustellen. 

1.9.7 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen in Zusammenhang mit diesen AGB abzugeben. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner dem Auftragnehmer die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht vom Auftragnehmer geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der 

Auftragnehmer darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für den Auftragnehmer offensichtlich erkennbar unvollständig oder unrichtig sind. 

1.9.8 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten des Auftragnehmers bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können. 

1.9.9 Der Kunde erkennt an, dass die Software samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt sind. Insbesondere Quellprogramme sind Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers in Textform. Quellprogramme hat der Auftragnehmer nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zu liefern. 

1.9.10 Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der AGB des Auftragnehmers sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen. 

1.9.11 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist. 

1.9.12 Der Auftragnehmer kann zusätzliche Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit 

a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder 

b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist oder 

c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt. 

1.9.13 Der Kunde teilt dem Auftragnehmer jede Veränderungen bei den Mitarbeitern und Usern der des Auftragnehmers zu erbringenden Leistungen mit, soweit diese für die Leistungserbringung des Auftragnehmers von Bedeutung sind. Die durch Veränderungen entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden übernommen. 

1.9.14 Der Kunde stellt sicher, dass durch die Nutzung und Speicherung von privaten Daten, beispielsweise privater Daten von Mitarbeitern, auf den vom Auftragnehmer betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen Risiken für den Auftragnehmer kommt. Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer gestellt werden, wird der Kunde den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freistellen. 

1.9.15 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Kunde für ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit Software vom Auftragnehmer beigestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Wenn der Auftragnehmer die Vergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software gezahlt hat, ist die Software bei Beendigung der betreffenden Leistungsbeschreibung oder des gesamten Vertrages über den Infrastrukturbetrieb an den Auftragnehmer herauszugeben und/oder zu übertragen. Der Kunde wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen 

durchführen, die die Herausgabe und/oder Übertragung und eine weitergehende Nutzung der Software durch den Auftragnehmer ermöglichen. 

1.9.16 Änderungen an Leistungen des Auftragnehmers oder an der des Auftragnehmers betriebenen IT-Infrastruktur durch den Kunden sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer zulässig. Soweit nicht abgestimmte Änderungen zu Mehraufwänden bei dem Auftragnehmer führen, sind diese vom Kunden gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste zu vergüten. Auch durch nicht abgestimmte Änderungen verursachte Schäden sind vom Kunden zu zahlen. Bei nicht abgestimmten Änderungen, die innerhalb von 24 Stunden Störungen in der vom Auftragnehmer betriebenen IT-Infrastruktur verursachen, wird vermutet, dass die Mehraufwände oder Schäden und sonstigen Folgen durch die Änderungen verursacht wurden. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass die Änderungen nicht ursächlich sind. 

1.9.17 Wenn vom Kunden beauftragte Dritte nicht mit dem Auftragnehmer abgestimmte Änderungen an Leistungen vom Auftragnehmer oder an der vom Auftragnehmer betriebenen IT-Infrastruktur vornehmen, so ist der Auftragnehmer nicht für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich und der Kunde trägt die bei dem Auftragnehmer entstehenden Mehraufwände. 

1.9.18 Der Kunde wird die Leistungen vom Auftragnehmer so einsetzen, dass die Datensicherheit und der Datenfluss im Kommunikationsnetz vom Auftragnehmer nicht nachteilig beeinträchtigt werden. Gefährden von Kunden installierte Programme, Skripte und Ähnliches den Betrieb des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer Geräte, so kann der Auftragnehmer unter 

Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung des IT-Systems an das Kommunikationsnetz und das Rechenzentrum ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen. 

1.9.19 Für seine Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich um auf Leistungen aus diesem Vertrag zuzugreifen. 

1.9.20 Soweit das Vertragsverhältnis oder Teile des Vertragsverhältnisses enden, wird der Kunde sofort Agenten und vom Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung gestellte Software löschen. Die Verbindung zum Rechenzentrum wird vom Kunden beendet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von IT-Infrastrukturdaten und IT-Dokumentationen, die durch die Nutzung von Agenten oder Software, die vom Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde, entstanden sind. 

1.10 Abtretung von Rechten / Vertraulichkeit, Obhutspflichten, Kontrollrechte 

1.10.1 Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Einwilligung des Auftragnehmers abtreten. 

1.10.2 Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung dieses Vertrages übereinander erfahren und alles Knowhow, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. 

1.10.3 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. 

1.10.4 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Schutzmechanismen oder Schutzroutinen aus Hard- und Software zu entfernen. 

1.10.5 Zur Kontrolle der Einhaltung der Servicebedingungen steht der Auftragnehmer auf Wunsch jederzeit im Jahr ein Inspektionsrecht in den Geschäftsräumen des Kunden zu. 

1.11 Datenschutz 

Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. 

1.12 Subunternehmer 

1.12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen. 

1.12.2 Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet der Auftragnehmer weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung des Auftragnehmers an. 

1.13 Leistungsstörung, Mängelhaftung 

1.13.1 Wird die Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich und zwingend in Textform gegenüber dem Aufragnehmer zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus des Auftragnehmers zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich und zwingend in Textform zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. 

1.13.2 In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 

1.13.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind. 

1.13.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

1.13.5 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. 

1.14 Haftung 

1.14.1 Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach Ziffer 1.14. 

1.14.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung vom Auftragnehmer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. 

1.14.3 Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 1.14.4. 

1.14.4 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung für alle Schadensfälle insgesamt beschränkt auf 10.000,00 EUR. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparung. Die weitergehende Haftung für Fahrlässigkeit sowie für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. 

1.14.5 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. 

1.14.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Auftragnehmers. 

1.14.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG). 

1.14.8 Eine Haftung für beigestellte Software und von Dritten bezogene Patches, Updates oder sonstige Programmerneuerung übernimmt der Auftragnehmer nicht. 

1.15 Höhere Gewalt 

1.15.1 Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmengen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, die die Leistungserbringung verringern, 

verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. 

1.15.2 Wird infolge der Störung die Leistungserbringung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungskontingente unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen. Sonstige Ansprüche für den Kunden bestehen nicht. 

1.16 Schutzrechte Dritter 

1.16.1 Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des  Auftragnehmers in der Software und an der Hardware nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen. 

1.16.2 Der Auftragnehmer stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an des Auftragnehmers entwickelten und überlassenen Programmen und/oder Hardware in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers in Textform verbunden und in keinem Fall die Hardware und/oder Software bestimmungswidrig genutzt haben. 

1.16.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software- oder Hardware-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde wird den Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein vom Auftragnehmer geliefertes Produkt hingewiesen wird. 

1.17 Obhuts-, Anzeige- und Duldungspflichten des Kunden 

1.17.1 Der Kunde ist verpflichtet, Passwörter und Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Passwörter und Zugangsdaten sind so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch durch Dritte auszuschließen. 

1.17.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung der Administratorenrechte nur berechtigten Mitarbeitern zur Verfügung steht. 

1.18 Nutzungsrechte 

1.18.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer, das sich auf den jeweiligen vertragszweck und die vom Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, berechtigt dies den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet. 

1.18.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 1.18.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. 

1.18.3 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. 

1.18.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch den Auftragnehmer frei 

widerruflich eingeräumt. 

1.18.5 Der Auftragnehmer kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. 

1.19 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen 

1.19.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Leistungsergebnisse in Deutschland zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei dem Auftragnehmer. 

1.19.2 Der Auftragnehmer kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. 

1.20 IT-Sicherheit 

1.20.1 Für die Maßnahmen zur IT-Sicherheit ist der Kunde verantwortlich. Dies betrifft auch die Notfallorganisation. Der Kunde erstellt ein IT-Sicherheits- und ein Notfallkonzept. 

1.20.2 Der Auftragnehmer legt weitergehende Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie die Anforderungen an den Kunden jeweils in einem eigenen Dokument fest. 

1.21 Zustellungen 

1.21.1 Beide Vertragspartner verpflichten sich, Änderungen der Anschrift/Fax-Nummer dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine Rechtshandlung gilt als erfolgt, wenn sie von einem Vertragspartner nachweislich an die oben genannte oder eine aktualisierte Adresse/Fax-Nummer abgesandt wurde und dort nicht zugehen konnte, da sich Adresse/Fax-Nummer zwischenzeitlich geändert hatte, und eine Mitteilung hierüber unterblieben ist. 

1.22 Exportkontrollvorschrift 

1.22.1 Der Kunde wird die für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. 

1.22.2 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist. 

1.23 Rechtswahl 

1.23.1 Die Vertragspartner vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

1.24 Change Request 

1.24.1 Der Kunde ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfanges zu verlangen. Eine Änderung des Leistungsumfanges liegt vor, wenn der Auftragnehmer eine andere Leistung als die in diesem Vertrag festgelegte erbringen soll. 

1.24.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Änderungswunsch im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Projekt, zeitliche Verzögerungen sowie die Vor- und Nachteile für das Projekt, insbesondere Gefährdungen der Projektergebnisse, zu bewerten und dem Kunden diese Bewertung unverzüglich in Textform zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind darüber hinaus Alternativen aufzuzeigen, mit deren Hilfe das vom Kunden gewünschte Ergebnis kostengünstiger und/oder effektiver erreicht werden kann. 

1.24.3 Änderungen, die in den Risikobereich des Auftragnehmers fallen, sind nicht gesondert zu vergüten. Die Änderung fällt dann in den Risikobereich des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer sie zu vertreten hat. 

1.24.4 Liegt ein Fall der Ziffer 1.24.3 nicht vor, so werden die Vertragspartner auf Grundlage einer für diesen Fall abzuschließenden Änderungs- bzw. Nachtragsvereinbarung eine angemessene Anpassung des Leistungsinhaltes, der Leistungsfristen (soweit dies erforderlich ist) sowie der Vergütung (soweit dies erforderlich ist) vereinbaren. Die Anpassung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Preisliste vom Auftragnehmer. Ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner verbleibt es in 

jedem Fall bei den vereinbarten Fristen, der vereinbarten Vergütung und den Leistungsinhalten. 

1.25 Gerichtsstand 

1.25.1 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des  öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche rechtlichen Auseinandersetzungen, die auf Grund dieses Vertragsverhältnisses und im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Geschäftssitz des Auftragnehmers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. 

1.26 Schlussbestimmungen 

1.26.1 Alle Bestellungen und Aufträge bedürfen der (Auftrags-)Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer. Auf diese Form kann nur aufgrund Vereinbarung in Textform verzichtet werden. 

1.26.2 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Textform. Ein mündlicher Verzicht auf die Textform wird ausgeschlossen. 

1.26.3 Der Vorrang der Individualvereinbarung gem. § 305b BGB bleibt unberührt.

1.26.4 Alle Ansprüche aus dem Vertrag mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verjähren in 12 Monaten. 

1.26.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb vom Auftragnehmer durch automatisierte Datenverarbeitung. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten vom Auftragnehmer elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. 

1.26.5 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. 

 

2. Regelungen für Kauf von Hardware und/oder Software 

2.1 Anwendungsbereich 

2.1.1 Die Bedingungen in Ziffer 2 regeln den Kauf von Hardware und/oder Software. Nachrangig ergänzend gelten die Regelung in Ziffer 1. 

2.2 Leistungsbeschreibung 

2.2.1 Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

2.2.2 Beinhaltet die Lieferung von Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sonstige Software unterliegt gesonderten Regelungen. 

2.2.3 Hard- und Software wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers auf Verlangen des Kunden werden nach Aufwand vergütet. 

2.2.4 Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach Wahl des Auftragnehmers elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist. 

2.2.5 Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version von Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand. 

2.3 Untersuchungs- und Rügepflicht 

2.3.1 Der Kunde wird gelieferte Hardware und/oder Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, unter anderem im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit der Hardware und/oder grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Auftragnehmer innerhalb weiterer 8 Werktage zwingend in Textform gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. 

2.3.2 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Ziffer 2.3.1. dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 

2.3.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Hardware und/oder Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 

2.4 Sachmängel und Aufwandsersatz 

2.4.1 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung bei aufgetretenen Fehlern anbieten, gilt die Leistung als nicht mangelbehaftet. In einem solche Fall ist der Auftragnehmer auch berechtigt, Änderungen an der Konfiguration der Hard- und Software vorzunehmen, wenn dadurch die Betriebsfähigkeit einzelner 

Hardware oder der Hardware insgesamt nicht beeinträchtigt wird. 

2.4.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Auftragnehmers von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. 

Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbare oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Fehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die 

Beseitigung eines Sachmangels nicht. 

Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 1.13 ergänzend. 

2.4.3 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Auftragnehmers entweder die Nachbesserung oder die Lieferung eines Ersatzes. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Schlägt die zweifache Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht 

durchzuführen, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu. Bezüglich des Schadens- oder Aufwendungsersatzes gilt Ziffer 1.12. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Auftragnehmer führt zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben. 

2.5 Einsatzrechte an Software und Schutz vor unberechtigter Nutzung 

2.5.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang in Deutschland einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer. Dies berechtigt den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet. 

2.5.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 1.17.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. 

2.5.3 Der Kunde darf das Einsatzrecht je Software auf einen anderen Anwender übertragen, wenn er auf den Einsatz der Software verzichtet. 

2.5.4 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. 

2.5.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden, soweit die vertraglich vereinbarten technischen Voraussetzungen eingehalten werden. 

2.5.6 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch den Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt. 

2.5.7 Der Auftragnehmer kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. 

2.6 Systemvoraussetzungen für Software 

2.6.1 Für die Nutzung der Software müssen die vom Auftragnehmer oder Softwarehersteller veröffentlichten Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Andernfalls ist eine fehlerfreie Nutzung der Software nicht möglich. Dies unabhängig davon, ob auf die Lizenzbedingungen ausdrücklich Bezug genommen wird oder ob diese den Vertragsunterlagen beigefügt sind. 

2.7 Lizenzbedingungen für Software Dritter 

2.7.1 Soweit Software Dritter eingesetzt wird, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Eine Änderung der Lizenzbedingungen Dritter erfolgt durch diesen Lizenzvertrag nicht und ist nicht beabsichtigt. 

2.7.2 Die Lizenzbedingungen Dritter sowie die jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Softwarehersteller gelten ausschließlich für die Software Dritter, in diesem Fall vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen. Der Kunde erhält die Software Dritter entsprechend der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Softwareherstellers. 

 

3. Hosting 

3.1 Anwendungsbereich 

3.1.1 Die Bedingungen in Ziffer 3 regeln das Hosting. Nachrangig ergänzend gelten die Regelung in Ziffer 1. 

3.2 Leistungsumfang 

3.2.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen zur Zugänglichmachung von Inhalten über das Internet, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Weitere Einzelheiten des Leistungsumfangs sowie die Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Hierzu stellt der Auftragnehmer dem Kunden Systemressourcen je nach Leistungsbeschreibung auf einem physikalischen, virtuellen oder shared Server gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte bis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der technischen Spezifikation, die Vertragsbestandteil ist, ablegen. 

3.2.2 Auf dem Server werden die Inhalte unter der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Internet-Adresse zum Abruf über das Internet bereitgehalten. Die Leistungen des Auftragnehmers bei der Übermittlung von Daten beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem vom Auftragnehmer betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist dem Auftragnehmer nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet. 

3.2.3 Der Auftragnehmer erbringt die vorgenannten Leistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 98,5%, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in der Zeit von 1:00 Uhr – 6:00 Uhr morgens für insgesamt 10 Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die vertraglich 

vereinbarten Leistungen nicht zur Verfügung. 

3.2.4 Die Inhalte des für den Kunden bestimmten Speicherplatzes werden von dem Auftragnehmer arbeitstäglich gesichert. Die Datensicherung erfolgt rollierend in der Weise, dass die für einen Wochentag gesicherten Daten bei der für den nachfolgenden gleichen Wochentag erfolgenden Datensicherung überschrieben werden. Nach dem gleichen Prinzip erfolgt eine wöchentliche Datensicherung, bei der die Daten ebenfalls rollierend nach Ablauf von vier Wochen überschrieben werden. Die Sicherung erfolgt stets für den gesamten Serverinhalt und umfasst unter Umständen auch die Daten weiterer Kunden. Der Kunde hat daher keinen Anspruch auf Herausgabe eines der Sicherungsmedien, sondern lediglich auf Rückübertragung der gesicherten Inhalte auf den Server. 

3.2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard

und Software an aktuelle Anforderungen anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte, um das Erbringen der Leistungen vom Auftragnehmer zu gewährleisten, so wird der Auftragnehmer dem Kunden diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Kunde nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Inhalte rechtzeitig zur Umstellung, das heißt spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, das Vertragsverhältnis 

mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen. 

3.3 Mitwirkungspflichten des Kunden 

3.3.1 Der Kunde wird auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern vom Auftragnehmer abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei. 

3.3.2 Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Der Auftragnehmer wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren. 

3.3.3 Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes vom Auftragnehmer oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern vom Auftragnehmer abgelegter Daten, so kann der Auftragnehmer diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Der Auftragnehmer wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren. 

3.3.4 Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Über einen eventuellen Missbrauch des Passworts ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Der Kunde erhält dann von dem Auftragnehmer ein neues Passwort zugeteilt. Der Auftragnehmer ist in diesem 

Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben. 

3.3.5 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung 

vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. 

3.4 Reseller-Ausschluss 

3.4.1 Der Kunde darf die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen zu gewerblichen Zwecken Dritten nicht zur Nutzung überlassen. 

3.5 Vergütung 

3.5.1 Die Vergütung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, ansonsten nach der jeweils aktuellen Preisliste. 

3.5.2 Der Kunde kann dem Auftragnehmer vorgeben, bis zu welcher Entgelt-Höhe er die Leistungen zur Datenübermittlung des Auftragnehmers monatlich in Anspruch nehmen will. Die Vorgabe des Kunden muss den Kalendermonat angeben, zu dem sie wirksam werden soll und der Auftragnehmer spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zugehen. Die Vorgabe kann sich nur auf nutzungsabhängige Entgelte beziehen. 

3.5.3 Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 

3.5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste zu ändern. Der Auftragnehmer wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der 

Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 

3.5.5 Die Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 

3.6 Vertragslaufzeit 

3.6.1 Die vertraglichen Vereinbarungen über das Hosting gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages läuft unbefristet und kann nach Ablauf eines Jahres jederzeit schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. 

3.6.2 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

3.6.3 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt der Auftragnehmer dem Kunden die auf dem für den Kunden bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte auf einem Datenträger (per Datenfernübertragung) zur Verfügung. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt. 

3.7 Mängelhaftung 

3.7.1 Erbringt der Auftragnehmer die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zur Datenübermittlung mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. 

3.7.2 Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, 

das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 

3.7.3 Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes an den Kunden vorhanden waren, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er diese Mängel zu vertreten hat. 

3.7.4 Der Kunde hat Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich zwingend in Textform anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. 

3.8 Haftung 

3.8.1 Die Haftung des Auftragnehmers ist nach den telekommunikationsrechtlichen Vorschriften wie folgt begrenzt. Verstößt der Auftragnehmer bei dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit schuldhaft gegen das Telekommunikationsgesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und bezweckt die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz des Kunden, so ist die Haftung für Vermögensschäden auf 12.500,– EUR beschränkt. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des Auftragnehmers auf drei Millionen EUR jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. 

Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Im Übrigen gilt die Regelung nach § 44a Telekommunikationsgesetz. 

3.8.2 Außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 3.8.1 richtet sich die Haftung nach den folgenden Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Auftragnehmer haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf 12.500,– EUR. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 

 

4. Regelungen zum Monitoring 

4.1 Anwendungsbereich 

4.1.1 Die Bestimmungen in Ziffer 4 regeln die rechtlichen Bedingungen für das Monitoring. Vorrangig vor der Regelung in Ziffer 4 gelten die Leistungsbeschreibung Monitoring sowie die Leistungsbeschreibungen aus dem jeweiligen Angebot. Nachrangig ergänzend gelten die Regelung in Ziffer 1. 

4.2 Leistungserbringung Monitoring 

4.2.1 Die Einzelheiten des Leistungsumfangs sowie die Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt. 

4.2.2 Die Leistungserbringung bezieht sich ausschließlich auf die in der Leistungsbeschreibung genannte Hard- und/oder Software. 

4.2.3 Sofern der Auftragnehmer die Ergebnisse der Leistung schriftlich darstellt, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. 

4.2.4 Das Monitoring ersetzt keine Datensicherung, keinen Virenscanner oder die regelmäßige Pflege und Wartung der Serverhardware und dessen Programme. Seitens des Auftragnehmers wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Klimatisierung und Belüftung des Servers, die Reinigung der Lüftung zur Befreiung von Staub und alle anderen hardwaremäßig notwendigen Maßnahmen zur Betriebserhaltung parallel durchgeführt werden müssen. Gleiches gilt für Datenbankkonsistenzchecks, Datenrücksicherung von externen Datenträgern und alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die softwaremäßige Betriebsbereitschaft des Servers zu erhalten. Das Monitoring liefert Zustandsberichte und Alarmierungen. Die Umsetzung von Problemlösungen ist nicht Bestandteil der Leistung. 

 

5. Regelungen zum Online-Backup 

5.1 Anwendungsbereich 

5.1.1 Die Bestimmungen in Ziffer 5 regeln die rechtlichen Bedingungen für das Online-Backup. 

5.1.2 Die Einzelheiten des Leistungsumfangs sowie die Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt. 

5.1.3 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine 100%-ige Sicherheit bei der Datensicherung nicht möglich ist. Es wird daher angestrebt, unter Beachtung der notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen eine möglichst fehlerfreie und funktionierende Datensicherung durchzuführen und zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird sich dabei an dem jeweiligen Stand der Technik orientieren und wenn notwendig Änderungen am Datensicherungskonzept und an der Datensicherung gegenüber dem Kunden anregen. Dies gilt auch für Änderungen oder neue Versionen 

der eingesetzten Software. Auf vom Softwarehersteller beschriebene Sicherheitslücken und die Sicherheit der Datensicherung gefährdende Fehlfunktionen wird der Auftragnehmer ausdrücklich hinweisen. Es ist die Entscheidung des Kunden, ob er die angeregten Verbesserungen und Veränderungen annimmt. 

5.1.4 Die Behebung von Datenverlusten ist gesondert gemäß der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten. 

5.1.5 Auf Wunsch des Kunden erfolgt jährlich eine Rücksicherung der Daten, um zu überprüfen, ob die Datenkonsistenz für eine möglichst störungsfreie Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Kunden geeignet ist. Weitere Rücksicherungen und Prüfungen der Konsistenz der gesicherten Daten sind gesondert zu vergüten. 

5.2 Mitwirkungspflichten des Kunden 

5.2.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Hard- und Software zur Datensicherung vorzunehmen. Dies betrifft auch aus Sicht des Kunden unerhebliche, geringe und ungefährlich scheinende Änderungen. Auch die Einsatzumgebung der Datensicherung darf nicht geändert werden. 

5.2.2 Der Kunde wird den Auftragnehmer unverzüglich informieren, wenn er Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten an der Hard- und Software zur Datensicherung entdeckt. Beide Vertragspartner sind sich bewusst, dass nur bei hoher Sorgfalt auf allen Ebenen und einer aufmerksamen Zusammenarbeit eine Datensicherung auf höchstem Niveau möglich ist. 

5.2.3 Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten: 

– Die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie selbst festgelegte zusätzliche Verschlüsselungs-Codes sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Sie sind unverzüglich zu ändern, wenn der Kunde vermutet, dass unberechtigte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben. 

– Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte in vom Anbieter bereitgestellte Programme, einzugreifen oder eingreifen zu lassen. 

– Bei unbegründeten Störungsmeldungen sind die dem Anbieter durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen wenn keine Störung der technischen Einrichtungen des Anbieters vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können. 

– Alle vom Kunden autorisierten Nutzer sind verpflichtet, ihrerseits die in diesem Punkt aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. 

– Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, eine lokale Datensicherung für Desaster-Recovery-Zwecke bspw. per Imaging-Software regelmäßig durchzuführen. 

5.3 Wartungsfenster 

5.3.1 Zu Wartungszwecken kann der Auftragnehmer die Online Backup-Plattform außer Betrieb nehmen (Wartungsfenster). Der Auftragnehmer ist bemüht, diese Wartungsfenster außerhalb der Hauptanwendungszeiten zu nutzen und informiert den Kunden rechtzeitig vor einer Inanspruchnahme. Die Zeiträume von Wartungsfenstern fließen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein. 

 

6. Fernwartung 

6.1 Anwendungsbereich 

6.1.1 Die Bedingungen in Ziffer 6 regeln die Fernwartung. Nachrangig ergänzend gelten die Regelung in Ziffer 1. 

6.1.2 Der Auftragnehmer führt die Fernwartung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Kunden durch. Er verwendet Daten, die ihm im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bekannt geworden sind, nur für Zwecke der Fernwartung. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt. Soweit möglich, erfolgt die Fernwartung am Bildschirm ohne gleichzeitige Speicherung. 

6.1.3 Der Auftragnehmer wird alle vereinbarten Maßnahmen vertragsmäßig abwickeln. Die für den Kunden verarbeiteten Daten werden von den sonstigen Datenbeständen getrennt. Die notwendige Datenübertragung zum Zwecke der Fernwartung muss in verschlüsselter Form erfolgen; Ausnahmen sind besonders zu begründen. Die Verschlüsselung erfolgt durch die Fernwartungssoftware. Einzelheiten zu der Software und der Verschlüsselung ergeben sich aus der Leistungs- und Produktbeschreibung der Software. 

6.1.4 Der Auftragnehmer teilt dem Kunden vor Beginn der Fernwartung schriftlich, per E-Mail oder über das Internet mit, welche Mitarbeiter er für die Fernwartung einsetzen wird und wie diese Mitarbeiter sich identifizieren werden. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers verwenden möglichst sichere Identifizierungsverfahren. 

6.1.5 Der Beginn der Fernwartung ist telefonisch anzukündigen, um den Beauftragten des Kunden die Möglichkeit zu geben, die Maßnahmen der Fernwartung zu verfolgen. 

6.1.6 Der Auftragnehmer erkennt an, dass der Kunde berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften. 

6.1.7 Die Fernwartung von Privatgeräten aus ist nicht gestattet. Soll im Einzelfall davon abgewichen werden, bedarf dies einer gesonderten Zustimmung des Kunden. 

6.1.8 Wurden Daten des Kunden im Zuge der Fernwartung kopiert, so sind diese nach Abschluss der konkreten Fernwartungsmaßnahme zu löschen. Dies gilt nicht für Daten, die zur Dokumentationskontrolle und für Revisionsmaßnahmen der Fernwartung benötigt werden. 

6.1.9 Für die Sicherheit erheblicher Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu angewandten Verfahren sind mit dem Kunden abzustimmen. 

6.1.10 Der Kunde hat das Recht, die Fernwartung zu unterbrechen, insbesondere wenn er den Eindruck gewinnt, dass unbefugt auf Daten zugriffen wird. Die Unterbrechung kann erfolgen, wenn eine Fernwartung mit nicht vereinbarten Hard- und Software-Komponenten festgestellt wird. 

6.1.11 Werden zum Zwecke der Fernwartung Unterbrechungen von Programmabläufen erforderlich, so hat der Mitarbeiter des Auftragnehmers hierzu und zu dem späteren Verfahren zum Wiederanlaufen vorab den Kunde zu informieren. 

6.1.12 Der Auftragnehmer erstellt eine Dokumentation über die erfolgten Wartungsarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungsfällen. Der Auftragnehmer hält diese Protokollierung mindestens ein Jahr zur Information bereit. 

6.1.13 In einem User Help Desk System erfasst der Auftragnehmer Beginn, Dauer, Art und Umfang der durchgeführten Wartungs- und Fernwartungsarbeiten sowie die betroffenen Geräte und die betroffenen Programme. Bei Instandsetzungsarbeiten trägt der Auftragnehmer zusätzlich Zeitpunkt und Inhalt der Störungsmeldung, die festgestellte Fehlerquelle, die telefonisch veranlassten Maßnahmen, die Fernwartungsleistungen, die vor Ort durchgeführten Wartungsarbeiten sowie den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft ein. 

6.2 Pflichten des Kunden 

6.2.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Fernwartung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen bleibt der Kunde verantwortlich. 

6.2.2 Der Kunde hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang und Ablauf der Fernwartung zu erteilen. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 

6.2.3 Weisungsberechtigte Personen des Kunden sind in einem gesonderten Dokument festgelegt. Weisungsempfänger beim Kunden sind ebenfalls in einem gesonderten Dokument festgelegt. 

6.2.4 Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des Ansprechpartners wird der jeweilige Vertragspartner unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner einen Nachfolger bzw. einen Vertreter mitteilen. 

6.2.5 Im System des Kunden werden alle Zugriffe, die für Wartungsarbeiten erfolgen, protokolliert. Die Protokollierung muss so erfolgen, dass sie in einer Revision nachvollzogen werden kann. Die Protokollierung darf vom Auftragnehmer nicht abgeschaltet werden. 

6.2.6 Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt, die bei der Fernwartung aufgetreten sind, oder einen Zugriff durch Unbefugte möglich machen. 

6.2.7 Wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht erbringt und Behinderungen eintreten, verlängern sich automatisch die Fälligkeiten und die Fristen für den Auftragnehmer. In der Regel verlängert sich die Frist angemessen um die Dauer der Verzögerung. 

6.3 Bereitstellung der Leistungen 

6.3.1 Der Auftragnehmer stellt die Leistungen dem Kunden ab Zugang der Zugangscodes zur Verfügung. 

6.3.2 Für die Autorisierung der Inanspruchnahme der Leistungen erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Das Passwort muss eine Mindestlänge von 8 Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichnen enthalten. Der Kunde hat das Passwort geheim zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass es Dritten nicht zugänglich ist. 

6.3.3 Über einen eventuellen Missbrauch des Passworts ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Der Kunde erhält dann vom Auftragnehmer ein neues Passwort zugeteilt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben. 

 

– Ende –

Do it yourself – ist Citizen Development die Lösung für den Mangel an IT-Entwicklern?

Der Mangel an Ressourcen für die Umsetzung von IT-Anforderungen ist mittlerweile in allen Branchen angekommen. Dass dieser Engpass nicht kleiner, sondern immer größer wird, ist ebenfalls unbestritten. Initiativen zur Behebung des Problems erfolgen bisher vor allem auf Unternehmensebene, dabei geht es allerdings nur darum, den eigenen Engpass zu Lasten anderer Marktteilnehmer zu reduzieren.

Was hat das mit meiner neuesten Zertifizierung (siehe Bild oben) zu tun? Dazu muss ich doch ein wenig ausholen. Ich denke nämlich, dass es sich lohnt, diesem Thema etwas Zeit zu widmen.

Arbeitsmarkt, wir haben ein Problem

Der steigenden Nachfrage nach IT-Fachkräften steht kein ausreichendes Angebot gegenüber. Es ist klar, dass Handlungsbedarf auf der Angebotsseite besteht. So soll das Gesamtangebot an IT-Fachkräften durch verstärkte Werbung für technische Berufe und die gezielte Ansprache von noch nicht ausgeschöpften Potenzialen (z.B. Frauen) gesteigert werden. In Österreich wurde auch ein neuer Lehrberuf (Applikationsentwickler – Coding) eingeführt, um Personen anzusprechen, für die ein Studium – zumindest als Berufseinstieg – nicht in Frage kommt.

Augen zu und durch?

Wie immer man es auch dreht, es ist klar: es wird nicht reichen. Noch kann in Europa durch Offshoring (Auslagerung von Entwicklungsleistungen in Schwellenländer wie z.B. Indien) oder Nearshoring (Auslagerung vorwiegend in östliche Nachbarstaaten) ein gewisser Ausgleich geschaffen werden. Es ist allerdings absehbar, dass diese Ländern früher oder später diesen qualifizierten Arbeitskräften im eigenen Land hinreichend attraktive Jobangebote machen können, was ja auch wünschenswert ist. Zudem steht Europa hier im globalen Wettbewerb und ist gegenüber Silicon Valley, Israel und anderen Regionen, die schon lange in diese Branchen investieren, ins Hintertreffen geraten.

Machen wir einfach die Augen zu und hoffen, dass es schon irgendeine Lösung geben wird, auch wenn wir keine Ahnung haben, wie diese aussehen könnte? Das ist keine Strategie, auf die man ernsthaft setzen kann, auch wenn es ganz so aussieht. Niemand kann allerdings seriös die Frage beantworten, wie der Bedarf an Entwicklern unter den gegebenen demografischen und technologischen Rahmenbedingungen abgedeckt werden soll.

Ein Paradigmenwechsel ist notwendig

Es liegt daher nahe, das Problem auch von der Nachfrageseite anzugehen. Hier setzt eine Initiative des Project Management Instituts (PMI) unter dem Titel „Citizen Development“ an. Ich finde diese Bezeichnung nicht besonders glücklich, weil man bei diesem Begriff eher an Bürgerinitiativen als an Softwarenentwicklung denkt. Technisch gesehen geht es um den Einsatz von Low-Code- bzw. No-Code-Plattformen, die es Anwendern ermöglichen, Anwendungen zur Gänze oder zumindest überwiegend selbst zu entwickeln. Die Technologie ist ein Faktor von vielen, die über den Erfolg entscheiden, daher ist die Verwendung eines untechnischen Begriffs sicher sinnvoll; man gewöhnt sich auch bald daran, kann ich aus eigener Erfahrung berichten.

Microsoft investiert massiv in diese Technologien und berichtet, dass weltweit mehr als 500.000 Unternehmen derzeit (2021) bereits Low-Code-Tools von Microsoft nutzen, darunter 97 Prozent der Fortune 500-Unternehmen. Gartner erwartet, dass Low-Code-Technologien bis 2025 bei rund 70 Prozent der Entwicklungen von Unternehmensanwendungen eingesetzt wird und dass die Zahl der aktiven Citizen Developer bis 2023 viermal so hoch sein wird wie die Zahl professioneller Entwickler.

Citizen Development und die Zusammenarbeit von Business und IT

Die Zusammenarbeit von Anwendern und Technikern ist ein Thema, dass mich seit den Anfängen meiner Berufslaufbahn begleitet. Allein schon deshalb, weil ich als Psychologe schon bald in einem technischen Umfeld gearbeitet habe. Zuerst an einem interdisziplinären Forschungsschwerpunkt der TU Wien und der ETH Zürich, dann in Beratungsunternehmen, wo ich damals der einzige Sozialwissenschaftler unter lauter Technikern und Betriebswirten war.

Meine Vorträge bei Fachkongressen widmeten sich daher nicht zufällig Fragen wie: „Die Pflichten des Anwenders bei Prototyping und Rapid Application Development“ (1993) oder „Ist IT Chefsache? Wie geht das Business-Management mit IT um“ (2008). In einer breit angelegten Initiative von österreichischen CIOs und internationalen Beratungsunternehmen fiel mir die Aufgabe zu, das Human Resource Management in IT-Organisationen zu beleuchten (2004).

Agilität war implizit immer meine Leitlinie, ab 2010 habe ich agile Vorgehensmodelle nicht nur praktiziert, sondern auch in Vorträgen und Publikationen propagiert. Dabei habe ich mich immer für undogmatische Vorgangsweisen ausgesprochen und habe in meinen Projekten Elemente von Scrum, Kanban und Extreme Programming je nach Kontext und Bedarf kombiniert. Die Kommunikation und Kooperation von Anwendern und Informatikern in unterschiedlichen Ausprägungen ist mein ureigenstes Betätigungsfeld und daher engagiere ich mich gerne für die professionelle Umsetzung dieses Ansatzes. Die von PMI angebotenen Zertifizierungen haben meine positive Einstellung bestätigt und eine Reihe von interessanten Anregungen mit sich gebracht.

Technologie als Enabler von Citizen Development

Untypisch für einen Psychologen und Projektmanager habe ich allerdings auch zu den technologischen Aspekten des Citizen Developments langjährige persönliche Erfahrung. In den frühen 90-ger-Jahren hatte ich eine Software für das Produktmanagement von Versicherungen konzipiert und in Kooperation mit der Generali-Versicherungsgruppe und einem deutschen Softwarehaus 1995 auf den Markt gebracht. Daraus entstand das Produkt VP/MS, das auch heute noch weltweit bei zahlreichen Versicherungsunternehmen im Einsatz ist, wenn ich selbst auch seit 1999 nach dem Verkauf an ein internationales Softwareunternehmen (heute Teil von DXC) keinen direkten Bezug mehr dazu habe.

Die Idee dieses Produktes war es, Fachabteilungen von Versicherungen zu ermöglichen, das Regelwerk und die Berechnungslogik von Versicherungsprodukten selbst zu implementieren, anstatt es in einem Pflichtenheft zu dokumentieren und auf dessen mehr oder minder korrekte Umsetzung zu setzen. Auslöser dafür war die Erfahrung, dass es zwischen den Fachbereichen (meist Aktuare) und der IT regelmäßig zu Kommunikationsproblemen kam und diese zu langen Durchlaufzeiten und hohem Test- und Korrekturaufwand führten.

Was ich damals konzipierte, war eine Business Rule Engine mit einem Definitionsarbeitsplatz, dessen User-Interface hinsichtlich seiner technischen Komplexität mit Excel zu vergleichen war. Die Gestaltung des User-Interface orientierte sich an einer kundenorientierten und daher nicht-technischen Sicht auf das Versicherungsprodukt. Dank eines genialen Entwicklerteams auf Seiten des technischen Kooperationspartners konnte aus dieser Produktdefinition Code erzeugt werden, der die gesamte Produktlogik den Anwendungssystemen gekapselt zur Verfügung stellte. Informatiker benötigten keine detaillierte Auseinandersetzung mit der Berechnungs- und Prüflogik verschiedener Produkte, sondern integrierten das „Produktmodell“ mittels einer generischen Schnittstelle in die verschiedenen Anwendungssysteme.

Die praktische Anwendung zeigte, dass mit dieser neuen Aufgabenverteilung zwischen Anwendern und IT eine enorme Reduktion des Gesamtaufwandes erzielt werden konnte. Zusätzlich wurde die IT von Aufgaben entlastet, die nicht zu deren Kernkompetenz gehören.

An diesem Fallbeispiel wird deutlich, dass Citizen Development und klassische, professionelle Softwareentwicklung kein Gegensatz sind, sondern nur in einer sinnvollen Verschränkung und gegenseitigen Ergänzung zum Erfolg führen können. Für mich zeigte diese Erfahrung aber auch, dass Technologie und Vorgehensmodelle einander beeinflussen. Technologie ist auch kein beliebig austauschbares Element, sondern ermöglicht bzw. erfordert adäquate Vorgehensmodelle, wenn man den Erfolg sichern will.

Mehr über den Nutzen von Business Rules Engine habe ich schon 2014 hier publiziert.

Citizen Development und Governance

PMI sieht in seinem Framework für Citizen Development (kurz: CD) die Governance als die zentrale Herausforderung. Die Akzeptanz von CD leidet tatsächlich daran, dass man auf Seiten der IT einen Wildwuchs von Anwendungen befürchtet. Die gefürchtete „Schatten-IT“, früher z.B. in Form von Access-Datenbanken, heute durch Cloud-Services, die Anwender ohne Abstimmung mit der IT nutzen, könnte durch Citizen Development einen neuen Aufschwung erleben.

PMI hingegen sieht CD als ein Instrument, um die Schatten-IT zurückzudrängen. Dazu ist allerdings ein disziplinierter Umgang mit den Potenzialen der Low-Code/No-Code-Plattformen (kurz: LCNC) entscheidend.

PMI unterscheidet 3 Varianten der Umsetzung, je nach technischer Komplexität und Risiko, wie folgende Grafik zeigt (© PMI):

Grundlage der Entscheidung ist eine strukturierte und obligate Analyse von Vorhaben, die in Abstimmung mit der IT und für diese völlig transparent geschehen muss. Während in der Variante „Fast track“ Citizen Developer weitgehend eigenständig arbeiten, sind sie in der Variante „IT Delivery“ Teil eines von der IT geführten Projektes. Bei „Assisted“ liegt der Ball zwar bei den Citizen Developern, die IT ist jedoch regelmäßig zur Unterstützung oder auch zu Reviews und bei Entscheidungen mit technischen Implikationen einbezogen. PMI bietet zu allen relevanten Kriterien nützliche und qualitativ hochwertige Templates, die nicht nur bei CD-Projekten eingesetzt werden können.

Achtung: Das Imperium schlägt zurück

Die oben beschriebene Business-Rule-Engine VP/MS erforderte jedenfalls ein Vorgehensmodell „IT Delivery“, allerdings nur bei der Integration des gekapselten Produktmodells in die Zielsysteme. Die damals erlebten Hürden der Akzeptanz dieses Lösungsansatzes gelten auch für Citizen Development. Die IT sah vielfach die Zusammenarbeit mit „Laien“ als belastend, manche empfinden diese auch als Konkurrenz oder fürchten, sie könnten den Mythos der Software-Entwicklung entzaubern und damit das Prestige des Software-Ingenieurs beschädigen. „Das Einzige was stört, ist der Anwender“, diesen Vortragstitel habe ich 2006 nicht zufällig gewählt.

In einigen Unternehmen mussten wir hilflos zusehen, wie die IT die Fachbereiche schrittweise aus der Projektarbeit verdrängte und VP/MS als Entwicklungsplattform für Techniker nutzte. Damit ging ein Großteil der Effizienzgewinne wieder verloren.

Unternehmen, die das Potenzial dieses Ansatzes verstanden, bauten ein eigenes Skill-Profil auf Seiten der Fachbereiche auf. Die Gesamtmigration aller IT-System der Generali Versicherung anlässlich der Euro-Einführung konnte z.B. durch die parallele Arbeit von VP/MS-Modellierern und klassischen Entwicklern innerhalb der unverhandelbaren Terminsetzung umgesetzt werden. Übrigens gibt es auch heute noch Stellenanzeigen für „VP/MS-Modellierer“.

Die Erfolgsfaktoren von Citizen Development

Ich sehe Citizen Development (CD) als eine – mehr oder minder neue – Option für die Gestaltung der Zusammenarbeit von Business und IT. Die Erfolgsfaktoren dafür sind dieselben wie sie generell gelten. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Unternehmen ohne agile Kultur damit Erfolg haben kann.

CD ist am ehesten mit Extreme Programming (XP) vergleichbar und ich meine, dass man viel von den mit XP gewonnenen Erfahrungen profitieren könnte. Damit ließe sich CD auch in ein agiles Framework wie SAFe integrieren, wo ja auf Projektebene Scrum, Kanban und XP wahlweise eingesetzt werden können.

Generell ist die Zusammenarbeit von Business und IT der alles entscheidende Erfolgsfaktor im Zeitalter der Digitalisierung. Mehr dazu habe ich im Kapitel 10 meines Buches „12 Halbwahrheiten über IT-Projekte“ geschrieben. Tragen Sie sich in meine Mail-Liste ein und Sie bekommen sofort dieses Kapitel meines Buches als Download.

Sehr interessante und detaillierte Präsentationen gibt es hier bei PMI Austria.

Die Entwicklung der Mikroprozessoren von Intel

Letzte Aktualisierung am März 11, 2024

Die Entwicklung der Mikroprozessoren ist eine faszinierende Reise durch die Technologiegeschichte, beginnend mit dem 286 CPU (Intel 80286) bis hin zu den modernen Intel Core i7 Prozessoren. Diese Ausarbeitung skizziert die bedeutenden Entwicklungen, technischen Fortschritte und den Einfluss auf die Computertechnik über diese Zeitspanne.

Intel 80286 (286 CPU)

  • Einführung: Der Intel 80286, auch bekannt als 286 CPU, wurde 1982 eingeführt. Er war ein 16-Bit-Prozessor, der als Nachfolger des 8086/8088 betrachtet wurde, welcher in den ersten IBM PCs verwendet wurde.
  • Technische Details: Der 286 hatte eine Taktrate von 6 bis 12 MHz, was für die damalige Zeit beachtlich war. Er führte den Protected Mode ein, der es ermöglichte, mehr als 1 MB Speicher direkt zu adressieren, ein großer Schritt vorwärts in Bezug auf Speichermanagement und Multitasking-Fähigkeiten.

Intel 386 und 486

  • Intel 80386: Eingeführt 1985, markierte den Übergang zu 32-Bit-Computing. Mit Taktraten von 12 bis 40 MHz bot er eine erhebliche Leistungssteigerung und unterstützte bis zu 4 GB Speicher durch seinen erweiterten Adressraum.
  • Intel 80486: Veröffentlicht im Jahr 1989, war der erste Chip, der einen integrierten mathematischen Coprozessor hatte, was die Leistung bei wissenschaftlichen und technischen Anwendungen steigerte. Mit Taktraten von 25 bis 100 MHz und verbesserten Energieverwaltungsfunktionen setzte der 486 neue Standards in der PC-Leistung.

Intel Pentium Serie

  • Pentium: 1993 eingeführt, war der erste Intel-Prozessor, der nicht nummerisch benannt wurde. Mit seiner superskalaren Architektur konnte der Pentium mehrere Befehle gleichzeitig ausführen, was zu einem erheblichen Leistungssprung führte.
  • Pentium II/III/4: Diese Generationen brachten signifikante Verbesserungen in der Mikroarchitektur, höhere Taktraten (bis zu mehreren GHz), verbesserte Multimedia-Fähigkeiten und die Einführung von Hyper-Threading-Technologie (im Pentium 4), die es ermöglichte, dass ein einzelner Prozessor wie zwei logische Prozessoren für das Betriebssystem erscheint.

Intel Core Serie

  • Core 2 Duo/Solo: Eingeführt in 2006, markierte die Rückkehr zu einer effizienteren Architektur, die weniger Energie verbrauchte, während sie gleichzeitig die Leistung durch Technologien wie Intel’s Advanced Smart Cache verbesserte.
  • Core i-Serie (i3, i5, i7, i9): Beginnend mit dem Core i7 im Jahr 2008, stellte Intel eine neue Nomenklatur und Mikroarchitektur vor, die eine noch höhere Leistungssteigerung, Energieeffizienz und Features wie Turbo Boost und Hyper-Threading auf allen Ebenen bot. Die Core i-Serie wurde ständig aktualisiert, mit Verbesserungen in der Herstellungstechnologie (von 45 nm hinunter zu 7 nm und darunter), was zu höheren Taktraten, mehr Kernen und verbesserten integrierten Grafikoptionen führte.

Intel Core i7

  • Aktuelle Generationen: Die neuesten i7 Modelle, die Teil der 10., 11., und 12. Generation sind, bieten verbesserte Multicore-Leistung, hohe Taktraten, Unterstützung für DDR4 und DDR5 RAM, sowie fortschrittliche Sicherheitsfeatures. Mit Technologien wie Intel’s Thermal Velocity Boost können diese Prozessoren ihre Leistung dynamisch anpassen, um maximale Effizienz und Leistung zu bieten.
  • Einfluss: Der Core i7 und seine Nachfolger spielen eine zentrale Rolle in modernen Computingsystemen, von High-End-Desktops bis hin zu leistungsstarken Laptops, und treiben Innovationen in Bereichen wie Virtual Reality, Gaming und professionelle Anwendungen voran.

Zusammenfassung

Vom 286 CPU bis zum aktuellen i7 hat Intel eine beeindruckende Entwicklung durchgemacht, die die Computertechnologie revolutioniert hat. Jede Generation brachte signifikante Verbesserungen in der Leistung, Energieeffizienz und Funktionalität, die es ermöglicht haben, dass Computer immer kleinere, schnellere und leistungsfähigere Geräte werden. Die Evolution der Intel-Prozessoren spiegelt den rasanten Fortschritt der Computertechnologie in den letzten Jahrzehnten wider und setzt den Standard für zukünftige Innovationen.

ELO in der Insolvenzverwaltung

Die Ausgangslage: Einheitlichkeit – aber wie?

Wenn es um die Einführung einer digitalen Verfahrensakte in der Insolvenzverwaltung geht, fällt der erste Blick auf das Dokumentenmanagementsystem, das der Hersteller der Insolvenz-Software anbietet; so bietet etwa STP winsolvenz.p4 zusammen mit Lexolution.DMS an. Die Vorteile liegen dabei in der Integrationstiefe, sodass die Kanzlei-Prozesse fortan hoch automatisiert ablaufen.

Häufig offerieren Insolvenzkanzleien aber auch zusätzliche Leistungen in der Steuerberatung und der Rechtsberatung, zumal sich die Aufgaben aus den Insolvenzverfahren heraus ergeben. Nutzt die Kanzlei dann beispielsweise DATEV für die Steuern oder DATEV Anwalt für die Rechtsberatungsangelegenheiten, stellt sich schnell die Frage, wie man eine einheitliche Aktenverwaltung oder einen systemübergreifenden Posteingang überhaupt organisieren kann.

Unabhängigkeit dank der ELO ECM Suite

Bei der Frage nach dem Wie schafft die ELO ECM Suite passgenaue Abhilfe durch ihre Features. Das Content-Management-System bietet

  • eine einheitliche Aktenverwaltung – auch wenn mehrere Fachapplikationen im Einsatz sind
  • Workflowunterstützung für typische Kanzleiprozesse, darunter beispielsweise die Freigaben durch den Insolvenzverwalter / Partner
  • einen workflowgesteuerten Posteingang zur Verteilung und Ablage eingehender Dokumente
  • Unterstützung des Postausgangs durch automatisierte Ablage

Insbesondere mit STP winsolvenz.p4 lassen sich gemeinsam mit STP auch Prozesse zur Nutzung von beA-Desk oder dem digitalen Gläubigerinformationssystem GIS abbilden. Dokumente können automatisch zwischen den Systemen ausgetauscht werden, wobei ELO weiterhin den primären Ort der Aktenverwaltung darstellt. Auf diese Weise bleibt die Verfahrensakte in ELO vollständig – zusätzlich können Sie die Vorteile der Fachapplikation nutzen.

Neben diesen Vorteilen holt die ELO ECM Suite ihre Nutzer wie üblich durch bekannte beliebte Funktionen ab, die den Arbeitsalltag erleichtern und die Compliance sicherstellen:

  • Aktenübergreifende Volltextsuche mit OCR
  • Unveränderbare, revisionssichere Archivierung
  • Standortunabhängiger Zugriff durch die ELO-Apps
  • Offline-Mitnahme von Akten
  • Starke Integration in die Office365-Welt

Fazit: Breite Unterstützung durch ELO

ELO unterstützt dabei nicht ausschließlich leistungserbringende Abteilungen in der Insolvenzverwaltung und Rechtsberatung. Mit den ELO Business Solutions schafft der Hersteller darüber hinaus fertige Erweiterungsmöglichkeiten für die interne Kanzleiverwaltung:

  • ELO for DATEV unterstützt  DATEV-Kanzleien beim Rechnungswesen durch digitales Rechnungsmanagement
  • ELO Contract dient der elektronischen Vertragsverwaltung für alle Arten von eingehenden und ausgehenden Verträgen.
  • ELO HR Recruiting greift Ihrer Personalabteilung beim digitalen Bewerbermanagement vom Stellenbedarf über die Ausschreibung bis hin zur Bewerberauswahl unter die Arme.
  • ELO Personnel File ist das ELO-Modul zur Anlage und Verwaltung digitaler Personalakten.

Die ELO ECM Suite eignet sich besonders dann für den Einsatz in der Insolvenzverwaltung, wenn die Kanzlei mehrere Fachapplikationen verwendet oder zu große Abhängigkeiten von einem Softwareanbieter scheut. Mit ELO lassen sich nicht nur typische Arbeitsprozesse in der Insolvenzverwaltung abbilden, sondern auch die internen Kanzleiprozesse.

Die Frage, ob man sich für das Dokumentenmanagement der Insolvenz-Software oder ein universelles, übergreifendes System wie die ELO ECM Suite entscheidet, ist individuell abzuwägen. Unsere Kunden sind jedenfalls mit ihrer Entscheidung zufrieden.

Do it yourself – will Citizen Development compensate for the global software developer deficit?

The lack of resources for the implementation of IT requirements has now become reality across all industries. It is also undisputed, that this bottleneck situation is not getting better, but getting worse. So far, initiatives to solve the resource problem have mainly taken place at company level, where the objective is only to reduce one’s own bottleneck, if necessary at the expense of other market participants. How does this relate to my latest certification (see picture above)? To explain the correlation, please let me to elaborate on this. I think it is worth devoting some time to this topic.

Labor market, we have a problem

The increasing demand for IT specialists is not matched by an adequate supply. It is clear that there is a need for action on the supply side. The overall number of IT specialists could be increased through advertising for technical professions and targeted addressing of potentials that have not yet been exhausted (e.g. women). In Austria, a new apprenticeship (application developer – coding) was introduced in order to address people for whom studying – at least as a career entry – is not an option. Whichever way you turn it, it is clear: it will not be enough. A certain amount of compensation can still be created in Europe through offshoring (outsourcing of development services to emerging countries such as India) or nearshoring (outsourcing primarily to neighboring countries in the east). It is foreseeable, however, that sooner or later these countries will be able to offer these qualified workers sufficiently attractive job opportunities in their own country, which is of course desirable. In addition, Europe is in global competition here and has lagged behind Silicon Valley, Israel and other regions that have been investing in these industries for a long time. Do we just close our eyes and hope that there will be some solution, even if we have no idea what it might look like? This is not a strategy that you can seriously bet on, although it might look like it at the moment. However, no one can reliably answer the question of how the need for developers can be covered under the given demographic and technological framework.

A paradigm shift is necessary

It therefore makes sense to tackle the problem from the demand side as well. This is where an initiative by the Project Management Institute (PMI) comes in under the title “Citizen Development”. I am not particularly happy with this term, because when you hear it you think of citizens‘ initiatives rather than software development. From a technical point of view, it is about the use of low-code or no-code platforms that enable users to develop applications entirely, or at least predominantly, themselves. Technology is one of many factors that determine success. So the use of a non-technical term certainly makes sense; you will soon get used to it, I can tell from my own experience. Microsoft is investing heavily in these technologies and reports that more than 500,000 companies worldwide are currently (2021) already using Microsoft low-code tools, including 97 percent of the Fortune 500 companies. Gartner expects that low-code technologies will be used in around 70 percent of corporate application developments by 2025 and that the number of active citizen developers will be four times the number of professional developers by 2023.

Citizen development and the collaboration between business and IT

The cooperation between users and technicians is a topic that has accompanied me since the beginning of my professional career. Perhaps because I was working as a psychologist in a technical environment almost from the beginning. First at an interdisciplinary research project at the Vienna University of Technology and the ETH Zurich, then in a consulting company, where at that time I was the only social scientist among technicians and business economists. It is no coincidence, that my presentations at congresses were devoted to questions such as: “The duties of users in prototyping and rapid application development” (1993) or “Is IT a C-level topic? How does business management deal with IT ”(2008). In a broad initiative by Austrian CIOs and international consulting firms, I was given the task of human resource management in IT organizations (2004). Agility was always my guideline implicitly, from 2010 on I not only practiced agile process models, but also propagated them in lectures and publications. I have always spoken out in favor of undogmatic approaches and have combined elements of Scrum, Kanban and Extreme Programming in my projects depending on the specific context and needs. The communication and cooperation of users and IT specialists in various forms is my very own field of activity and therefore I am happy to be involved in the professional implementation of this approach. The certifications offered by PMI have confirmed my positive attitude and brought a number of interesting suggestions with them.

Technology is an enabler of Citizen Development

Atypical for a psychologist and project manager, however, I also have many years of personal experience with the technological aspects of citizen development. In the early 1990s I designed software for product management for insurance companies and launched it in 1995 in cooperation with the Generali insurance group and a German software company. This gave rise to the product VP/MS, which is still used by numerous insurance companies around the world, I however haven’t had any direct reference to it since 1999 after selling it to an international software company (now part of DXC). The idea of ​​this product was to enable specialist departments of insurance companies to implement the rules and the calculation logic of insurance products themselves, instead of documenting it in a specification and relying on its more or less correct implementation. The trigger for this was the experience that there were regular communication problems between the departments (mostly actuaries) and IT, which led to long lead times and high testing and correction efforts. What I designed at the time was a business rule engine with a definition workstation whose user interface could be compared to Excel in terms of its technical complexity. The design of the user interface was based on a customer-oriented and therefore non-technical view of the insurance product. Thanks to an ingenious team of developers on the side of the technical cooperation partner, code could be generated from this product definition, which encapsulated the entire product logic and made available to the application systems. Computer scientists did not need a detailed analysis of the calculation and test logic of various products, but integrated the „product model“ into the various application systems using a generic interface. The practical application showed that with this new distribution of tasks between users and IT, an enormous reduction in the overall effort could be achieved. In addition, IT was relieved of tasks that were not part of its core competency.

Shadow IT comes back?

This case study makes it clear that Citizen Development and classic, professional software development are not mutually exclusive, but can only lead to success if they are meaningfully interlinked and complement each other. For me, however, this experience also showed that technology and procedural models influence one another. Technology is also not an arbitrarily exchangeable element, but enables or requires adequate procedural models if one wants to ensure success. Citizen Development and Governance PMI sees governance as the central challenge in its framework for Citizen Development (CD for short). The acceptance of CD actually suffers from the fear of a proliferation of applications on the IT side. The dreaded „shadow IT“, earlier e.g. in the form of access databases, today through cloud services that users use without coordination with IT, could experience a new upswing through Citizen Development. PMI, on the other hand, sees CD as an instrument to push back shadow IT. For this, however, a disciplined handling of the potential of the low-code / no-code platforms (short: LCNC) is crucial. PMI distinguishes between 3 implementation variants, depending on the technical complexity and risk, as the following graphic (© PMI) shows.

The basis of the decision is a structured and obligatory analysis of projects, which has to be done in coordination with the IT and in a completely transparent manner. While in the „Fast Track“ variant Citizen Developers work largely independently, in the „IT Delivery“ variant they are part of a project led by IT. With “Assisted” the ball lies with the citizen developers, but IT is regularly involved for support, reviews and decisions with technical implications. PMI offers useful and high-quality templates for all relevant criteria that can be used not only for CD projects.

Warning: The empire strikes back

The business rule engine VP / MS described above required an “IT Delivery” process model, but only when integrating the encapsulated product model into the target systems. The hurdles encountered at that time in the acceptance of this approach also apply to Citizen Development. IT often saw working with „laypeople“ as stressful, some also perceive them as competition or fear that they could demystify the myth of software development and thus damage the prestige of software engineers. “The only thing that bothers you is the user”, I didn’t choose this lecture title in 2006 by chance. In some companies we had to watch helplessly as IT gradually pushed the departments out of project work and used VP / MS as a development platform for technicians. As a result, a large part of the efficiency gains was lost again. Companies that understood the potential of this approach built their own skills profile inside the departments. The overall migration of all IT systems of Generali Versicherung on the occasion of the introduction of the Euro could be implemented e.g. through the parallel work of VP / MS modelers and classic developers within the non-negotiable schedule. Incidentally, there are still job advertisements for “VP / MS modelers” today.

The success factors of Citizen Development

I see Citizen Development (CD) as a – more or less new – option for structuring the collaboration between business and IT. The success factors for this are the same as they generally apply. However, I cannot imagine that a company without an agile culture can be successful with it. CD can best be compared to Extreme Programming (XP) and I think that one could benefit a lot from the experience gained with XP. This means that CD can also be integrated into an agile framework such as SAFe, where Scrum, Kanban and XP can optionally be used at the project level. In general, the cooperation between business and IT is the all-important success factor in the age of digitization.

  

Advanced Micro Devices – CPU’s

Letzte Aktualisierung am März 11, 2024

Die Geschichte der AMD-Prozessoren von Anfang der 1990er Jahre bis zum aktuellsten Modell ist geprägt von bedeutenden technologischen Fortschritten und intensivem Wettbewerb, insbesondere mit dem Rivalen Intel. AMD (Advanced Micro Devices) hat sich von einem Herausforderer in der CPU-Branche zu einem der führenden Hersteller von High-Performance-Prozessoren entwickelt. In dieser Ausarbeitung werden wir die wichtigsten Meilensteine in der Entwicklung der AMD-Prozessoren chronologisch betrachten.

Frühe 1990er: Die Anfänge und die Herausforderung von Intel

  • Am386 (1991): AMDs Einstieg in den Wettbewerb mit Intel begann mit dem Am386, einer lizenzierten Kopie des Intel 386. Dieser Schritt ermöglichte es AMD, in den aufkommenden Markt für 32-Bit-Prozessoren einzusteigen. Der Am386 wurde in verschiedenen Taktraten angeboten, bis zu 40 MHz, was damals als beeindruckend galt.
  • Am486 (1993): Der Am486 war AMDs Antwort auf den Intel 486. Er bot eine vergleichbare Leistung, aber oft zu einem niedrigeren Preis, was AMD half, seine Präsenz auf dem Markt zu stärken. Besonders bemerkenswert war, dass AMD Versionen des Am486 mit höheren Taktraten als Intel anbieten konnte, was den Wettbewerbsdruck auf Intel erhöhte.

Späte 1990er: Die Etablierung im Markt

  • AMD K5 (1996): Der K5 war der erste Prozessor, den AMD vollständig intern entwickelt hatte, und zielte darauf ab, mit Intels Pentium-Prozessoren zu konkurrieren. Obwohl der K5 in Bezug auf die Leistung hinter den Erwartungen zurückblieb, war er ein wichtiger Schritt für AMD, um seine Fähigkeiten in der Prozessortechnologie zu demonstrieren.
  • AMD K6 (1997): Der K6 stellte einen bedeutenden Erfolg für AMD dar, insbesondere durch seine Fähigkeit, mit dem Pentium II von Intel zu konkurrieren. Der K6 bot eine gute Balance zwischen Leistung und Preis, was ihn besonders für Budget-PCs attraktiv machte.
  • AMD K6-2 und K6-III (1998-1999): Diese Prozessoren führten die 3DNow!-Technologie ein, eine frühe Form der SIMD (Single Instruction, Multiple Data) -Erweiterungen, die die multimediale Leistung verbesserte. Der K6-2 und der K6-III waren besonders bei PC-Spielern beliebt, da sie verbesserte Grafikleistungen zu einem erschwinglichen Preis boten.

Die 2000er: Athlon und die 64-Bit-Revolution

  • AMD Athlon (1999): Der Athlon markierte AMDs ernsthaften Eintritt in den High-End-Desktop-Markt. Mit einer fortschrittlichen Architektur, die eine hohe Taktrate und verbesserte Busgeschwindigkeiten bot, konnte der Athlon beeindruckende Leistungsbenchmarks setzen.
  • AMD Athlon XP (2001): Der Athlon XP verbesserte die Leistung durch eine höhere Taktrate und die Einführung der QuantiSpeed-Architektur, die die Ausführungseffizienz verbesserte. Diese Prozessoren waren bei Enthusiasten und Gamern wegen ihrer hervorragenden Leistung und Übertaktungsfähigkeit beliebt.
  • AMD Athlon 64 (2003): Der Athlon 64 war ein bahnbrechender Prozessor, der die 64-Bit-Computertechnologie in den Mainstream einführte. Er war der erste AMD-Prozessor mit einem integrierten Speichercontroller, was zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtsystemleistung führte. Der Athlon 64 unterstützte auch AMD64, eine 64-Bit-Computing-Architektur, die Kompatibilität mit bestehenden 32-Bit-Softwareanwendungen gewährleistete.
  • AMD Opteron (2003): Der Opteron zielte auf den Server- und Workstation-Markt ab und war der erste Prozessor, der AMDs Direct Connect Architecture nutzte. Diese Architektur ermöglichte eine direkte Verbindung zwischen Prozessoren, dem Speicher und den I/O-Geräten, was die Leistung und Effizienz in Multi-Prozessor-Systemen verbesserte.

2010er Jahre: Die Herausforderung und das Comeback mit Ryzen

  • AMD Phenom (2007): Die Phenom-Serie war AMDs Antwort auf die Multi-Core-Ära. Trotz einiger anfänglicher Herausforderungen mit der Phenom-Linie, wie dem TLB-Bug in frühen Modellen, etablierte AMD seine Fähigkeit, konkurrenzfähige Multi-Core-Prozessoren zu entwickeln.
  • AMD Ryzen (2017): Ryzen markierte ein bedeutendes Comeback für AMD mit der Einführung der Zen-Architektur, die eine erhebliche Verbesserung der IPC (Instructions Per Cycle) bot. Ryzen-Prozessoren boten eine beeindruckende Multi-Core-Leistung und Energieeffizienz, die sie direkt mit Intels Core i-Serie konkurrieren ließen. Ryzen half AMD, Marktanteile zurückzugewinnen und die Wahrnehmung der Marke in den Augen der Verbraucher und Enthusiasten zu verbessern.

Aktuelle Entwicklungen und die Zukunft

  • AMD Ryzen 5000 Serie (2020): Basierend auf der Zen 3 Architektur, bot die Ryzen 5000 Serie signifikante IPC-Verbesserungen und Leistungssteigerungen gegenüber der vorherigen Generation. Diese Prozessoren festigten AMDs Position im Markt für High-End-Desktop-CPUs.
  • AMD Ryzen 7000 Serie: Mit der Einführung der Zen 4 Architektur setzt AMD seine Innovationen fort, indem es Unterstützung für DDR5-Speicher und PCIe 5.0 bietet. Diese Prozessoren zielen darauf ab, die Leistungslücke zu Intels neuesten Angeboten weiter zu schließen oder sie sogar zu übertreffen.

AMD hat sich über die Jahrzehnte als ein wichtiger Akteur und Innovator im CPU-Markt etabliert. Durch ständige Innovationen und Verbesserungen hat AMD es geschafft, in verschiedenen Marktsegmenten wettbewerbsfähig zu bleiben und in einigen Bereichen führend zu sein. Die Fähigkeit von AMD, sich an die sich schnell ändernden Anforderungen der Technologielandschaft anzupassen, deutet darauf hin, dass das Unternehmen auch in Zukunft eine wichtige Rolle in der Entwicklung von Prozessortechnologien spielen wird.

Interview zur besseren Einordnung von Microsoft Power Apps

Fachlich gut in Form: Unsere Ansprechpartner für Power Platform & Power Apps

Interview zur besseren Einordnung der Microsoft Power Apps

Die Microsoft Business Applications gewinnen gerade besonders an Bedeutung. Grund genug, aktuelle Themen und Lösungen einmal genauer zu beleuchten! Dieser Beitrag fokussiert Microsofts Power Platform und erklärt auch die Power Apps. Warum seid ihr da die richtigen Ansprechpartner?

Jens P. Klasen: Als Leiter des Geschäftsbereich Customer Engagement & Low-Code Solutions beschäftige ich mich – wie viele unserer Mitarbeiter – seit über 20 Jahren mit der Einführung und Integration von CRM-Systemen. Ich arbeite zudem als Lehrbeauftragter an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, wo wir den Berufseinsteigern von Morgen einen praxisnahen Einblick in die Geschäftsanwendungen der neuesten Generation von Microsoft ermöglichen.

André Floßdorf: Ich leite das Low-Code-Solution-Team CRM-Bereich, das sich dezidiert mit den Power Platform-Anwendungen der MS Business Applications beschäftigt. Dabei handelt es sich um Geschäftsanwendungen, die zu einem Großteil via Konfiguration bereitgestellt und auf die individuellen Bedürfnisse der Kunden angepasst werden können.

Bloßes Buzzword oder echte Innovation?

Power Platform und Microsoft Business Applications: Was sollten Interessenten unbedingt wissen? Mittlerweile hat Microsoft so viele Entwicklungen vorgenommen und auch Namen teilweise geändert, dass es immer schwerer fällt, dort den Überblick zu behalten.

Jens P. Klasen: Das stimmt. Viele Kunden und Interessenten sind mit der neuen Microsoft-Welt gnadenlos überfordert – und das ist nicht verwunderlich: Sie suchen Lösungen, welche die Digitalisierung in ihren Unternehmen bestmöglich unterstützen. Hat man allerdings früher nach einem CRM- oder ERP-System gesucht, findet man heute im Microsoft-Portfolio nur noch relativ wenig Lösungen unter diesen Begriffen und dieser Art.

Vielmehr ist man auf einen geschulten Microsoft-Partner angewiesen, der die Vision hinter den Microsoft Business Applications vermittelt. Außerdem muss er fachlich souverän einordnen können, welche Anwendungen am besten zu den unternehmensspezifischen Anforderungen passen und wie diese optimal miteinander kombiniert werden.

André Floßdorf: Aber zurück zur Frage: Genau, wir fokussieren in diesem Beitrag die Microsoft Business Applications – auch gerne „BIZ APPS“ genannt – und betrachten dabei auch die Microsoft Power Platform genauer. Wie Jens bereits angedeutet hat, haben wir für uns erkannt, dass die Anforderungen der Interessenten immer individueller werden. Das war zumindest für uns Grund genug, um im CRM-Bereich ein eigenes Geschäftsfeld zu etablieren, das sich ausschließlich mit den Low-Code Applications von MS beschäftigt, um mit der Werkzeugkiste der Power Platform den unternehmensspezifischen Anforderungen gerecht zu werden.

Also: Was sollten Unternehmen über die MS Power Platform wissen und wie unterscheidet sich diese von den herkömmlichen Geschäftsanwendungen, die allesamt unter der Dynamics 365-Flagge laufen?

André Floßdorf: Ich würde sagen, dass die Microsoft Power Platform in der gesamten Entwicklung moderner Geschäftsanwendungen aus dem Hause Microsoft derzeit das spannendste Thema ist. Wir sprechen hier von einer Produktgruppe der Microsoft Business Applications: Diese definieren sich dadurch, dass sie in Form von unterschiedlichen Apps ein Low-Code Framework bilden, bei dem man unabhängig von den Leitplanken üblicher Standardsoftware nicht an eine bestimmte vorgegebene Prozess- oder Systemlogik gebunden ist, sondern diese mit gängigen Standards selbst gestalten kann.

Jens P. Klasen: Im Fachjargon spricht man dabei von Low-Code- bzw. No-Code-Software. Softwarelösungen wie diese liegen am Puls der Zeit, da sich in den letzten Jahren immer mehr IT-Kompetenzen und Budgets von der EDV weg hin zu den Fachanwendern verlagert haben.

Diese möchten ihre Produkte durch die Nutzung von Low- / No-Code schneller und eigenständiger entwickeln, um die Umsetzung ihrer Digitalisierungs-Roadmap damit zu beschleunigen. Mit der MS Power Platform erhalten sie ein Low-Code-Produkt-Framework, das diese Anforderungen optimal unterstützt und sich nahtlos in die Standards der Microsoft Produktwelt integriert sowie in die Software von Drittanbietern. Man kann sich vorstellen, dass dieser Software-Typ viele Stereotypen im Projektgeschäft auch zukünftig verändern wird.

Microsoft Power PlatformMicrosoft Power Platform

Zur Einordnung: Das macht Power Apps aus

Die MS Power Apps basieren also genau auf dem Low-Code-Prinzip und erfreuen sich deswegen zunehmender Beliebtheit. Allerdings werden sie – obwohl schon viele davon gehört haben – häufig noch falsch eingeordnet, gerade in Bezug auf die Lösungen Dynamics 365 for Sales, Service & Marketing. Könnt ihr da ein wenig Licht ins Dunkel bringen?

André Floßdorf: Die Power Apps stellen in unserem Geschäftsfeld Power Platform mittlerweile die wichtigste Grundlage bei der Entwicklung einer neuen Geschäftsanwendung dar. Auch bei unseren Kunden stehen sie hoch im Kurs, sofern nicht auf eine feste Systemlogik wie bei den Lösungen von Dynamics 365 Marketing, Sales und Customer Service verwendet bestanden wird.

Unternehmen, die sich für Power Apps entscheiden, sind meist jene, die für ihre Geschäftsprozesse am freien Markt keine passende Branchenlösung finden. Der Einsatz von Power Apps überzeugt aber auch in der Lizenzierung: Eine Power App ist deutlich günstiger als eine vergleichbare Dynamics 365 for Sales-Lizenz; das liegt daran, dass Microsoft es uns hierbei ermöglicht, auf der grünen Wiese zu beginnen, ohne vorgefertigte Prozesse aus den Bereichen Marketing, Vertrieb und Service einzusetzen.

Später im Projekt können wir diese aber trotzdem miteinander verknüpfen, da sie letztlich das gleiche Entwicklungswerkzeug nutzen. Ein Beispiel: Power Apps für die interne IT-Beschaffung lässt sich prima mit dem Dynamics 365 Sales-Modul für den Vertrieb kombinieren .

Jens P. Klasen: Noch vor nicht allzu langer Zeit wurden Digitalisierungsprojekte häufig auf Basis der Microsoft Dynamics 365 Sales oder Service-Module entwickelt, auch wenn viele Features aus diesen Modulen gar nicht eingesetzt wurden. Das Sales-Modul verfügt z.B. über eine Produktverwaltung und einen durchgängigen Qualifizierungsprozess von Interessenten, der vom Angebot über den Auftrag bis hin zur Rechnung reicht.

Wenn all diese Standards dann plötzlich nicht mehr zu eigenen Geschäftsmodell passen oder gegebenenfalls nur im weiteren Verlauf ergänzt werden sollen ist ein Umdenken gefragt, bei dem Power Apps sich als praktikable Lösung herauskristallisiert hat.  

Meist beginnen wir in großen IT-Projekten mit dem Standard der Adressverwaltung von Power Apps und entwickeln dann kleine, mittlere bis große relationale Datenmodelle mit neuen Entitäten, Tabellen, Formularen, Feldern, Prozessautomatisierungen etc. Diese Vorgehensweise ermöglicht fachlich einen beschleunigten Einstieg in die Projekte und liefert zeitnahe erlebbare Applikationen für die Endanwender. 

Dashboard Diagramm Model-Driven-Power-AppsDashboard Diagramm Model-Driven-Power-Apps

Projekte wurden durch euch bereits erfolgreich mit den Werkzeugen von Power Platform umgesetzt. Wie sind eure Eindrücke und die Resonanzen der Kunden?

André Floßdorf: Neben der deutlich gestiegen Nachfrage, die sicherlich auch ein wenig auf die günstigeren Lizenzen zurückzuführen ist, bemerken wir insbesondere auf Kundenseite ein hohes Interesse an der Möglichkeit, einzelne Applikationen eigenständig konfigurieren zu können.

Das bringt natürlich den Vorteil mit sich, dass spätere Anpassungen und Wartungen eigenständig und ohne externe Unterstützung durchgeführt werden können. In vielen Projekten hat sogar der Kunde die Umsetzung weitestgehend eigenständig durchgeführt. Wir waren primär als Mentoren für strategische und konzeptionelle Entscheidungen gefragt.

Dass Kunden im Projekt tatsächlich mitarbeiten und sogar federführend die Anpassungen vornehmen, wäre vor vielen Jahren undenkbar gewesen. Der Low-Code-Ansatz der Power Platform hat die Zusammenarbeit in Projekten definitiv deutlich zum Positiven verändert. Insbesondere die gemeinsame Realisierung von Projekten jeglicher Art finden wir sehr spannend.

IT Governance jenseits von Alibihandlungen

Der Umgang mit der IT ist ein wichtiges Thema im öffentlichkeitsnahen und öffentlichen Bereich. Nicht immer wird das unter diesem Titel abgehandelt, nicht immer systematisch, außer im Falle einer verpflichtenden externen Prüfung, die mittlerweile auch im öffentlichen Sektor immer häufiger ist.

Worum geht es bei IT Governance im Kern? Es geht darum, dass sich das Top-Management mit dem Thema IT in adäquater Weise auseinandersetzt. Man könnte das mit dem Rechnungswesen vergleichen: Es ist undenkbar, dass sich das Top-Management nicht für „die Zahlen“ interessiert und das auch noch laut verkündet. IT sollte ähnlich gesehen werden, denn diese kann einem Unternehmen zum Erfolg verhelfen oder es entscheidend schwächen. Das Ignorieren der IT als Handlungsfeld des Top-Managements ist daher höchst problematisch und in den meisten Fällen sogar unverantwortlich.

Auch die interne Sicht der IT als Dienstleister ist nicht optimal. Wichtig ist der Dialog zwischen der IT und deren  Anwendern (damit sind nicht nur die „User“ gemeint, sondern primär das Management der operativen Bereiche). Innovative und funktionierende Lösungen können nur im Dialog entstehen. Hier gibt es aktuell viel Bewegung unter dem Stichwort „Agilität“, wir sollten diese Chance nutzen, um uns von hinderlichen Paradigmen wie z.B. dem „Wasserfallmodell“ zu lösen.

Die Entwicklung der Geschäftsprozesse wird entscheidend von Technologieimpulsen geprägt. So lächerlich es scheinen mag, hat das vorher Jahrzehnte lang notleidende Thema der Management-Informations-Systeme durch Tablets (insbesondere das iPad) einen Schub bekommen und ist vielerorts selbstverständlicher Teil der Management-Instrumentarien geworden. Die Organisation muss lernfähig sein und solche Impulse annehmen, sonst wird viel Potenzial vergeudet.

Das Gesamtbild der Faktoren, die Gegenstand von IT-Governance sind, habe ich in dieser Grafik zusammengefasst, in besserer Auflösung und im Kontext einer ausführlicheren Präsentation gibt es diese Grafik hier.

Damit allerdings IT Governance nicht zu einem Feld für jene wird, die gerne im Fachgebiet der anderen dilettieren, habe ich für mich die „Regel vom letzten Wort“ entwickelt. In Business-Fragen hat das Business das letzte Wort. In IT-Themen hat die IT das letzte Wort. Dazwischen kann jeder einen Beitrag leisten. Dies führt dazu, dass am Ende die entscheiden, die das fundierteste Wissen im jeweiligen Themenbereich besitzen und vor allem auch die Verantwortung tragen. Im Gegensatz zu früheren Formulierungen meine ich, dass das erste Wort jedem zusteht; auch dafür ist die Nutzung von iPads im Management ein aktuelles Beispiel, wo eine technologische Weichenstellung von Business-Managern gesetzt wurde.

Das Verhältnis von Business und IT ist auch Gegenstand meines Buches „12 Halbwahrheiten über IT-Projekte“, Kapitel 10 behandelt die Halbwahrheit „Die IT ist ein Dienstleister“. Das Buch gibt es als Hardcover, Softcover oder Kindle hier.